Fortgeltendes Abkommen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen (DBA Moldau)
v. 24.11.1981 (BGBl 1983 II S. 2)
Nichtamtlicher Hinweis: Doppelbesteuerungsabkommen UdSSR v. (BGBl 1983 II S. 2) ist zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Moldau solange anzuwenden, bis beide Seiten im Einklang mit ihrer Gesetzgebung etwas Abweichendes vereinbaren (Bekanntmachung über die Fortgeltung der deutsch-sowjetischen Verträge im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Moldau v. , BGBl 1996 II S. 768).
Die Vertragsstaaten –
von dem Bestreben geleitet, ihre Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem, industriellem, technischem und kulturellem Gebiet zu fördern und zu entwickeln,
zum Zweck der Vermeidung der Doppelbesteuerung,
in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa vom –
haben folgendes vereinbart:
Fundstelle(n):
JAAAJ-58940