Umsatzsteuer; Anpassung des Abschnitts 18.9 Abs. 1 UStAE
Bezug:
Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
Änderung im Umsatzsteuer-Anwendungserlass
Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom , BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das (2024/0060262), BStBl 2024 I S. 213, geändert worden ist, wird Abschnitt 18.9 Abs. 1 wie folgt gefasst:
„(1) 1Beim innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge (§ 1b UStG) durch andere Erwerber als die in § 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG genannten Personen hat der Erwerber für jedes erworbene neue Fahrzeug eine Steuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben (§ 16 Abs. 5a, § 18 Abs. 5a UStG; Abschnitt 16.3). 2Der Erwerber hat bei Verwendung des Vordrucks diesen eigenhändig zu unterschreiben und ihm die vom Lieferer ausgestellte Rechnung beizufügen. 3§§ 167 und 168 AO sind anzuwenden.“
Anwendungsregelung
Diese Regelung ist auf alle offenen Fälle anzuwenden.
BMF v. - III C 3 - S 7352/24/10001 :001
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2024 I Seite 220
UVR 2024 S. 138 Nr. 5
OAAAJ-58934