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BFH Urteil v. - VIII R 42/90 BStBl 1994 II S. 702

Gesetze: EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2BewG § 97 Abs. 1 Nr. 5GewStG § 2 Abs. 1AO 1977 § 16AO 1977 § 20AO 1977 § 22 Abs. 1 i. V. m. § 18 Abs. 1 Nr. 2AO 1977 § 125AO §§ 73 Abs. 2, 73a

1. Behandlung eines still an einer GmbH beteiligten beherrschenden Gesellschafters und alleinigen Geschäftsführers dieser GmbH als Mitunternehmer einer atypisch stillen Gesellschaft - 2. Zuständigkeit des Betriebs-FA zum Erlaß eines Gewerbesteuermeßbescheids gegenüber der GmbH als Geschäftsinhaberin

Leitsatz

1. Beteiligt sich der beherrschende Gesellschafter und alleinige Geschäftsführer einer GmbH an dieser auch noch als stiller Gesellschafter mit einer erheblichen Vermögenseinlage unter Vereinbarung einer hohen Gewinnbeteiligung sowie der Verpflichtung, die Belange bestimmter Geschäftspartner persönlich wahrzunehmen, so handelt es sich um eine atypisch stille Gesellschaft (Mitunternehmerschaft).

2. Für den Erlaß der Gewerbesteuermeßbescheide gegenüber der GmbH als Geschäftsinhaberin ist gemäß § 22 Abs. 1 i. V. m. § 18 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 das Betriebs-FA, nicht das Körperschaftsteuer-FA (§ 20 AO 1977) sachlich zuständig.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1994 II Seite 702
BFH/NV 1993 S. 39 Nr. 7
QAAAA-94972

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BFH, Urteil v. 15.12.1992 - VIII R 42/90

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