BGH Beschluss v. - II ZB 15/22

Instanzenzug: Az: II ZB 15/22 Beschlussvorgehend OLG Rostock Az: 1 W 53/21vorgehend AG Schwerin Az: HRA 1713

Gründe

I.

1Die Antragstellerin hat sinngemäß beantragt, im Handelsregister ihre Vereinigung mit der benachbarten Sparkasse P.          durch Aufnahme unter Hinweis auf die Gesamtrechtsnachfolge durch Übernahme des Vermögens der Sparkasse P.          als Ganzem einzutragen.

2Das Amtsgericht - Registergericht - hat der Antragstellerin durch "Zwischenverfügung" aufgegeben, die Anmeldung zurückzunehmen. Der dagegen gerichteten Beschwerde hat es nicht abgeholfen. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Auf die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde hat der Senat die Zwischenverfügung sowie den Beschluss des Beschwerdegerichts aufgehoben und die Sache an das Registergericht zur Entscheidung über den Eintragungsantrag zurückgegeben. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin beantragt, den Wert seiner anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren festzusetzen.

II.

31. Die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin im Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 33 Abs. 1, § 23 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 RVG.

4a) Nach § 33 Abs. 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest, wenn sich Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchem Wert fehlt. So liegt es hier, weil für ein Rechtsbeschwerdeverfahren gegen Entscheidungen, die sich auf Tätigkeiten des Registergerichts beziehen, für die Gebühren nach der Handelsregistergebührenverordnung zu erheben sind, Gerichtsgebühren nur entstehen, wenn die Rechtsbeschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird, und sich ihre Höhe ohnehin nach den wertunabhängigen Festgebühren der Handelsregistergebührenverordnung bestimmt(Nr. 19123 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG).

5b) Der für die Rechtsanwaltsgebühren im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren maßgebliche Gegenstandswert bestimmt sich nach § 23 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 RVG. Diese Regelungen gelten für Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten. Sie sind auf Rechtsbeschwerdeverfahren als besondere Beschwerdeverfahren anzuwenden, soweit dort Gerichtsgebühren nicht erhoben werden, oder sich, wie hier, nicht nach dem Wert richten (, GRUR-RS 2015, 19674 Rn. 6; Beschluss vom - X ZB 3/15, GRUR 2018, 654 Rn. 5). Nach diesen Vorschriften ist der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach billigem Ermessen zu bestimmen, wird jedoch durch den Wert des zugrundeliegenden Verfahrens begrenzt (§ 23 Abs. 2 Satz 2 RVG). In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5.000 €, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000 € anzunehmen (§ 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 RVG). Bei dieser Bestimmung sind die Bedeutung, der Umfang und der Schwierigkeitsgrad der Sache zu berücksichtigen (BAG, NZA 2017, 514, 518). Danach ist der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf 5.000 € festzusetzen.

6aa) Genügende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung des Interesses der Antragstellerin an der Eintragung ihrer Vereinigung mit der benachbarten Sparkasse P.      bestehen nicht. Die Eintragung hat keinen rechtsbegründenden Charakter und dient dem allgemeinen Interesse des Rechtsverkehrs und der Durchsetzung der Publizitäts- und Informationsfunktion des Handelsregisters (, ZIP 2023, 2356 Rn. 33 f.). Dass mit der Eintragung für die Antragstellerin auch Erleichterungen bei dem Nachweis der Rechtsnachfolge im Rechtsverkehr einhergehen (vgl. , ZIP 2023, 2356 Rn. 34), ermöglicht keine konkrete Schätzung, weil Anhaltspunkte für den Wert dieser Erleichterungen fehlen.

7bb) Im Rahmen der Ausübung des billigen Ermessens kommt eine Orientierung an § 105 Abs. 4 Nr. 4 Fall 3 GNotKG nicht in Betracht. Dagegen spricht, dass andernfalls die in § 23 Abs. 3 Satz 1 RVG, der nicht auf § 105 GNotKG verweist, zum Ausdruck kommende Wertung umgangen würde.

8cc) Ein Grund, nach Lage des Falls von einem höheren Gegenstandswert als dem in § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 RVG genannten Wert auszugehen, besteht nicht. Die Sache hatte keinen besonderen Umfang und wies auch keine besondere Schwierigkeit auf.

9dd) Ob es sich um einen nichtvermögensrechtlichen Gegenstand handelt, muss nicht entschieden werden. Denn auch dann wäre der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf 5.000 € festzusetzen (§ 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 Fall 2 RVG).

102. Über den Antrag entscheidet gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter (, WM 2022, 250 Rn. 8).

113. Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 RVG).

Born

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:140124BIIZB15.22.0

Fundstelle(n):
NJW 2024 S. 452 Nr. 7
LAAAJ-58909