Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BFH Urteil v. - X R 131/93 BStBl 1994 II S. 694

Gesetze: AO 1977 § 42EStG § 10eEStG § 21EStG § 33a Abs. 2

1. Kein Ausbildungsfreibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG, wenn Eltern ihrem studierenden Sohn Geld unter der Auflage schenken, dies anzulegen und die daraus zufließenden Mittel für die Kosten des Lebensunterhalts und der Ausbildung zu verwenden - 2. Kein Gestaltungsmißbrauch i. S. des § 42 AO, wenn Sohn aus diesen Mitteln Wohnungsmiete an die Eltern zahlt - 3. Kein Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 EStG für die an den Sohn vermietete Wohnung

Leitsatz

1. Haben Eltern ihrem volljährigen Sohn 130 000 DM geschenkt mit der Auflage, diesen Betrag bei einer Bank im Rahmen eines sog. Sparplans anzulegen und mit den daraus monatlich zufließenden Mitteln von 2 000 DM den Lebensunterhalt und die Ausbildungskosten zu bestreiten, steht ihnen kein Ausbildungsfreibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG zu. Den Eltern sind keine Aufwendungen für die Berufsausbildung im Sinne dieser Vorschrift erwachsen.

2. Zahlt der Sohn mit den Mitteln aus dem Sparplan Miete für eine den Eltern gehörende Wohnung, liegt in dem Abschluß des Mietvertrages zwischen Eltern und Sohn kein Gestaltungsmißbrauch i. S. des § 42 AO 1977 (Abgrenzung zu dem , BFHE 152, 498, BStBl II 1988, 604).

3. Für die aufgrund eines einkommensteuerrechtlich anzuerkennenden Mietvertrages an den studierenden Sohn überlassene Wohnung steht den Eltern kein Abzugsbetrag nach § 10 e Abs. 1 EStG zu (Anschluß an das , BFHE 173, 345, BStBl II 1994, 544).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1994 II Seite 694
FAAAA-94967

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
Online-Dokument

BFH, Urteil v. 23.02.1994 - X R 131/93

Erwerben Sie das Dokument kostenpflichtig.

Testen Sie kostenfrei eines der folgenden Produkte, die das Dokument enthalten:

NWB MAX
NWB PLUS
NWB PRO
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen