Umsatzsteuer | Besteuerung von sog. In-App-Käufen (BFH)
Der BFH hat dem EuGH diverse Fragen zur Besteuerung von Umsätzen, die eine deutsche App-Entwicklerin über einen in Irland ansässigen Appstore ausgeführt hat, zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der Streitfall betrifft die Rechtslage bis zum (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten über die Umsatzbesteuerung von sog. In-App-Käufen in den Streitjahren 2012 bis 2014, in denen Art. 9a der Mehrwertsteuer-Durchführungsverordnung (und die deutsche Umsetzung in § 3 Abs. 11a UStG) noch nicht in Kraft getreten waren:
Die Klägerin, eine in Deutschland ansässige Steuerpflichtige, entwickelt und vertreibt Spiele-Apps für mobile Endgeräte. Für den Vertrieb nutzte sie u.a. einen Appstore, der von der in Irland ansässigen X betrieben wurde. Endkunden, die mobile Endgeräte mit einem bestimmten Betriebssystem nutzten, konnten Spiele-Apps der Klägerin in den Streitjahren ausschließlich über den Appstore zunächst kostenlos herunterladen. Durch den entgeltlichen Erwerb von Verbesserungen oder anderen Vorteilen (In-App-Käufe) konnte der Endkunde im Spielgeschehen vorankommen oder andere Vorteile erlangen.
Die Abwicklung dieser sog. In-App-Käufe erfolgte über den Appstore und mittels einer der dort vom Endkunden hinterlegten Zahlungsmethode. Während des Bezahlprozesses wurde die Klägerin nicht als Leistende genannt. Erst in der nach dem Kaufvorgang per E-Mail versendeten Bestellbestätigung wurde die Klägerin namentlich genannt.
X rechnete die App-Käufe monatlich mit der Klägerin ab und behielt eine Provision von 30 % ein.
Im Klageverfahren stritten die Beteiligten um die Frage, wer umsatzsteuerrechtlicher Leistungserbringer sei. Die Klägerin vertrat die Ansicht, dass eine Dienstleistungskommission (§ 3 Abs. 11 UStG, Art. 28 MwStSystRL) vorliege. Sie habe ihre Dienstleistungen an X erbracht und X die Leistungen an die Endkunden. Der Ort ihrer Leistungen an X liege gemäß § 3a Abs. 2 UStG, Art. 44 MwStSystRL in Irland. Aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers verkaufe X das jeweils über den Appstore erworbene Produkt. Dies gelte auch für die hier streitgegenständlichen In-App-Käufe.
Das FA vertrat dagegen die Auffassung, dass X lediglich als Vermittlerin anzusehen sei.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz Erfolg. Die Umsätze der Klägerin seien nicht in Deutschland steuerbar, weil Empfängerin der Dienstleistungen der Klägerin X sei. Der Leistungsort liege gemäß § 3a Abs. 2 UStG, Art. 44 MwStSystRL in Irland (, s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 1.7.2020).
Die Richter des BFH haben das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH die folgenden drei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in denen eine deutsche Steuerpflichtige (Entwicklerin) vor dem eine Dienstleistung auf elektronischem Weg an im Gemeinschaftsgebiet ansässige Nichtsteuerpflichtige (Endkunden) über einen Appstore einer irischen Steuerpflichtigen erbracht hat, Art. 28 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) anzuwenden mit der Folge, dass die irische Steuerpflichtige so behandelt wird, als ob sie diese Dienstleistungen von der Entwicklerin erhalten und an die Endkunden erbracht hätte, weil der Appstore erst in den - den Endkunden erteilten - Bestellbestätigungen die Entwicklerin als Leistende genannt und deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen hat?
Bei Bejahung der Frage 1: Liegt der Ort der gemäß Art. 28 MwStSystRL fingierten, von der Entwicklerin an den Appstore erbrachten Dienstleistung gemäß Art. 44 MwStSystRL in Irland oder gemäß Art. 45 MwStSystRL in Deutschland?
Falls nach der Antwort auf die Fragen 1 und 2 die Entwicklerin keine Dienstleistungen in Deutschland erbracht hat: Besteht eine Steuerschuld der Entwicklerin für deutsche Umsatzsteuer gemäß Art. 203 MwStSystRL, weil der Appstore sie vereinbarungsgemäß in seinen per E-Mail an die Endkunden übermittelten Bestellbestätigungen als Leistende genannt und deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen hat, obwohl die Endkunden nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind?
Die Klärung der ersten Frage durch den EuGH ist erforderlich, da für Umsätze vor dem , bei denen der Leistungsort gemäß Art. 58 MwStSystRL a.F. noch nicht bei den im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Leistungsempfängern lag, in allen nicht bestandskräftigen Fällen die Nichtbesteuerung von Umsätzen droht, die über den Appstore der X abgewickelt worden sind: In Irland würden sie nicht besteuert, weil Irland von einem Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats der Entwickler (hier: Deutschland) ausgeht. In Deutschland würden sie nicht besteuert, wenn der Senat die Auffassung des FG bestätigen würde, das von einem Besteuerungsrecht Irlands ausgegangen ist. Angesichts des Umfangs der Umsätze, die über Appstores abgewickelt wurden, erscheint eine Klärung durch den EuGH erforderlich, um eine unterschiedliche Beurteilung in den Mitgliedstaaten zu verhindern.
Mit der zweiten Frage ersucht der BFH um Klärung der Rechtsfolgen des Art. 28 MwStSystRL.
Mit der dritten Frage will der BFH klären lassen, welche Auswirkungen es hat, dass X mit Einverständnis der Klägerin per E-Mail Bestellbestätigungen versandt hat, in denen angegeben worden ist, dass bei der Klägerin im Appstore eingekauft worden sei, und in denen der Bruttopreis und die darin enthaltene deutsche Umsatzsteuer genannt sind.
Quelle: ; NWB Datenbank (il)
Fundstelle(n):
LAAAJ-58867