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BFH Urteil v. - X R 49/91 BStBl 1994 II S. 687

Gesetze: AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1AO 1977 § 41 Abs. 1EStG § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 4 Satz 1

1. Auch ein formunwirksamer Grundstückskaufvertrag kann nach § 41 Abs. 1 AO eine für die Berechnung der Spekulationsfrist des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG maßgebende Veräußerung sein - 2. Nach Ablauf der Spekulationsfrist vereinbarte und beurkundete Erhöhung des Kaufpreises ist in die Ermittlung des Spekulationsgewinns einzubeziehen, wenn Grundlage für die Erhöhung des Kaufpreises der innerhalb der Spekulationsfrist geschlossene Kaufvertrag ist

Leitsatz

1. Ein unvollständig beurkundeter und deswegen nach § 313 Satz 1, § 125 BGB formunwirksamer Kaufvertrag über ein Grundstück kann nach § 41 Abs. 1 AO 1977 eine für die Berechnung der Spekulationsfrist des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG maßgebende Veräußerung sein.

2. Wird infolge von Meinungsverschiedenheiten über die Formgültigkeit des innerhalb der Spekulationsfrist abgeschlossenen Grundstückskaufvertrages der Kaufpreis erhöht, kann der erhöhte Kaufpreis auch dann Veräußerungspreis i. S. von § 23 Abs. 4 Satz 1 EStG sein, wenn die Erhöhung nach Ablauf der Spekulationsfrist vereinbart und beurkundet wird.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1994 II Seite 687
BFH/NV 1994 S. 27 Nr. 4
LAAAA-94965

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BFH, Urteil v. 15.12.1993 - X R 49/91

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