Instanzenzug: LG Stralsund Az: 22 KLs 21/22
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen Vollrauschs in zwei Fällen (II.1 und 3 der Urteilsgründe) unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat es abgesehen. Das auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
21. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren in Bezug auf die dem Angeklagten in den Fällen II.1 und 3 der Urteilsgründe zur Last gelegten Vergehen des Vollrauschs nach § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen eingestellt. Die Verfahrenseinstellung führt zu der Änderung der Entscheidungsformel (§ 354 Abs. 1 StPO).
32. Im Übrigen hat die umfassende sachlich-rechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
4Die Begründung, mit der das Landgericht von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Denn es hat auf der Grundlage einer ausführlichen Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller sonstigen maßgeblichen Umstände die Überzeugung gewonnen, dass der Mangel an Bereitschaft, sich in einer Entziehungsanstalt behandeln zu lassen, den Schluss auf eine fehlende hinreichend konkrete Erfolgsaussicht der Maßregel rechtfertigt (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 6 StR 404/20; vom – 2 StR 172/19, NStZ-RR 2020, 71, 73). Die Revision kann sich nicht auf die durch ärztliche Stellungnahme vom attestierte „stabilisierte“ Motivation und die Notwendigkeit einer Langzeittherapie stützen. Denn das Vorbringen ist urteilsfremd.
53. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, wegen der mit der Freiheitsstrafe aus dem neu zu bildenden Gesamtfreiheitsstrafe nach § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO zu entscheiden. Mit der abschließenden Sachentscheidung ist auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden (vgl. ).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:070923B6STR257.23.0
Fundstelle(n):
VAAAJ-58829