(Nachträgliche Gesamtstrafenbildung und Entscheidung über eine Einziehung)
Gesetze: § 55 StGB, § 75 Abs 1 S 1 StGB
Instanzenzug: Az: 5 KLs 221 Js 51838/22
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Esslingen vom ( ) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 146.400 Euro angeordnet. Die Einziehungsanordnung des Amtsgerichts hat es aufrechterhalten. Die mit Sach- und Verfahrensrügen geführte Revision des Angeklagten führt zum Wegfall des Ausspruchs über die Aufrechterhaltung der Einziehungsanordnung.
2Die durch das Urteil des Amtsgerichts Esslingen vom angeordnete Einziehung des „Asservates iPhone XR“ war nicht aufrechtzuerhalten.
3Liegen die Voraussetzungen des § 55 StGB vor, sind Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen gleicher Art grundsätzlich durch das spätere Urteil einheitlich anzuordnen, sodass über sie durch das Gericht zu entscheiden ist, das auch über die nachträgliche Gesamtstrafe befindet. Dieses ist dabei an die Rechtskraft der ursprünglichen Entscheidung gebunden. Sofern die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die (weitere) Vollstreckung vorliegen, ist die frühere Einziehungsentscheidung im neuen Urteil aufrechtzuerhalten. Wird die in dem früheren Urteil angeordnete Einziehung gegenstandslos, bedarf es hingegen keiner Aufrechterhaltung; die Anordnung muss dann entfallen (vgl. Rn. 3 mwN). Dies ist vorliegend der Fall.
4Die Einziehungsanordnung hatte sich mit Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Esslingen am und damit vor Verkündung des mit der Revision angegriffenen Urteils erledigt; denn mit Rechtskraft der Einziehungsanordnung ist das Eigentum am iPhone gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 StGB auf den Staat übergegangen.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:090124B1STR391.23.0
Fundstelle(n):
wistra 2024 S. 200 Nr. 5
JAAAJ-58820