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BFH 09.08.1991 III R 129/85
Abgabenordnung; | Verwerfung einer formell ordnungsmäßigen Buchführung (§ 158 AO)
Das Ergebnis einer formell ordnungsmäßigen Buchführung kann verworfen werden, soweit die Buchführung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit materiell unrichtig ist ().