BMF - IV C 5 - S 2361/19/10008 :011 BStBl 2024 I S. 295

Geänderter Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer und Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen jeweils für 2024 sowie Programmablaufplan für die Begrenzung der von Versorgungsbezügen einzubehaltenden Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ab 2024 (Anwendung ab dem )

Bekanntmachungen vom (BStBl I S. 1879) und vom (BStBl I S. 202); Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom (BGBl I Nr. 411, BStBl 2024 I S. 144)

Bezug: BStBl 2023 I S. 1879

Bezug: BStBl 2013 I S. 1532

1Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden hiermit

  • ein geänderter Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2024 - Anlage 1 -,

  • ein Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2024 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer) - Anlage 2 - und

  • ein Programmablaufplan für die Begrenzung der von Versorgungsbezügen einzubehaltenden Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ab 2024 - Anlage 3 -

bekannt gemacht (§ 39b Absatz 6 und § 51 Absatz 4 Nummer 1a EStG).

2Die Programmablaufpläne berücksichtigen u. a. die Anpassungen des Einkommensteuertarifs, der Zahlenwerte in § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG und des Kinderfreibetrags durch das Inflationsausgleichgesetz, die Beitragsbemessungsgrenzen für 2024, einen Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung von 1,7 % sowie Änderungen nach dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom (a.a.O.) in Bezug auf die Berücksichtigung des Beitragsabschlags für zu berücksichtigende Kinder bei Arbeitnehmern, die in der inländischen sozialen Pflegeversicherung versichert sind.

3Die Programmablaufpläne sind spätestens ab dem anzuwenden. Zugleich ist die Übergangsregelung für die Ermittlung der Lohnsteuer auf Grundlage von Lohnsteuertabellen für 2023 nach dem (a. a. O.) ausgelaufen.

4Der ab dem unter Berücksichtigung der Vorgaben in der Bekanntmachung vom (a. a. O.) vorgenommene Lohnsteuerabzug ist vom Arbeitgeber spätestens bis zum zu korrigieren, wenn ihm dies - was die Regel ist - wirtschaftlich zumutbar ist (§ 41c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 EStG). Die Art und Weise der Neuberechnung ist nicht zwingend festgelegt (s. Bundestags-Drucksache 16/11740 vom , S. 26). Sie kann durch eine Neuberechnung zurückliegender Lohnzahlungszeiträume, durch eine Differenzberechnung für diese Lohnzahlungszeiträume oder durch eine Erstattung im Rahmen der Berechnung der Lohnsteuer für einen demnächst fälligen sonstigen Bezug erfolgen. Eine Verpflichtung zur Neuberechnung scheidet aus, wenn z. B. der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keinen Arbeitslohn mehr bezieht oder wenn die Lohnsteuerbescheinigung bereits übermittelt oder ausgeschrieben worden ist (§ 41c Absatz 3 EStG).

5Durch die Änderung des Lohnsteuerabzugs ab dem ergeben sich keine Auswirkungen bei einem zuvor gebildeten Faktor (§ 39f EStG). Dieser behält weiter seine Gültigkeit, längstens bis Ende 2025 (siehe § 39f Absatz 1 Satz 9 EStG). Gleiches gilt für einen ermittelten Freibetrag (§ 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 4a bis 8 sowie Satz 3 EStG).

Anlage 1

Geänderter Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2024

(Anwendung ab dem )

Das Programm bietet die Möglichkeit, die Werte von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer in Euro maschinell zu berechnen. Das Programm kann als Unterprogramm in ein Lohnabrechnungsverfahren eingefügt werden, wenn die unter 3.1 beschriebenen Eingangsparameter zur Verfügung gestellt werden. Es ist auch für den Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber nach § 42b EStG einsetzbar.

Inhalt


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1. Gesetzliche Grundlagen/Allgemeines
2. Erläuterungen
2.1 Allgemeines
2.2 Feldlängen
2.3 Symbole
2.4 Kassenindividueller Zusatzbeitragssatz bei gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern
3. Schnittstellenkonventionen
3.1 Eingangsparameter
3.2 Ausgangsparameter
3.3 Ausgangsparameter DBA
4. Interne Felder
5. Programmablaufplan 2024

1. Gesetzliche Grundlagen/Allgemeines

Der Programmablaufplan enthält gem. § 39b Absatz 6 EStG:

  1. die Berechnung der vom laufenden Arbeitslohn nach § 39b Absatz 2 EStG einzubehaltenden Lohnsteuer für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem , aber vor dem enden,

  2. die Berechnung der von sonstigen Bezügen nach § 39b Absatz 3 Satz 1 bis 8 EStG einzubehaltenden Lohnsteuer für sonstige Bezüge, die nach dem , aber vor dem zufließen,

  3. die Berechnung des Solidaritätszuschlags auf laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem , aber vor dem endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem , aber vor dem zufließen,

  4. die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die einzubehaltende Kirchenlohnsteuer (Minderung der ermittelten Lohnsteuer nach § 51a EStG).

Der Programmablaufplan berücksichtigt die für 2024 beschlossenen Anpassungen des Einkommensteuertarifs (einschließlich Anhebung des Grundfreibetrags auf 11.604 Euro), der Zahlenwerte in § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG, des Kinderfreibetrags (Anhebung auf 4.656 Euro bzw. 9.312 Euro) und der Freigrenze beim Solidaritätszuschlag (Anhebung auf 18.130 Euro) durch das Inflationsausgleichsgesetz. Darüber hinaus berücksichtigt der Programmablaufplan die Änderungen in Bezug auf den Beitragsabschlag für Kinder bei Arbeitnehmern, die in der inländischen sozialen Pflegeversicherung sind, durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz.

Bei der Aufstellung wurde im Übrigen berücksichtigt, dass

  • in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung die Beitragsbemessungsgrenze 62.100 Euro (2023: 59.850 Euro) beträgt,

  • in der gesetzlichen Krankenversicherung der ermäßigte Beitragssatz (§ 243 SGB V) weiterhin 14,0 % beträgt,

  • der Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung paritätisch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert wird sowie der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz 1,7 % beträgt,

  • in der sozialen Pflegeversicherung der bundeseinheitliche Beitragssatz weiterhin 3,40 %, der Zuschlag für Kinderlose weiterhin 0,6 % und die Beitragsabschläge für zweite und weitere Kinder bis zum 5. Kind jeweils 0,25 % betragen,

  • in der allgemeinen Rentenversicherung die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze (BBG West) 90.600 Euro (2023: 87.600 Euro) und die Beitragsbemessungsgrenze Ost (BBG Ost) 89.400 Euro (2023: 85.200 Euro) beträgt,

  • in der allgemeinen Rentenversicherung der Beitragssatz weiterhin 18,6 % beträgt.

2. Erläuterungen

2.1 Allgemeines

Es sind tägliche, wöchentliche, monatliche und jährliche Lohnzahlungszeiträume berücksichtigt. Die Aufteilung von Jahresbeträgen auf unterjährige Lohnzahlungszeiträume sowie die Hochrechnung von Beträgen für unterjährige Lohnzahlungszeiträume auf Jahresbeträge wird entsprechend den in § 39b Absatz 2 Satz 9 EStG angegebenen Bruchteilen vorgenommen. Die Berechnung abweichender Lohnzahlungszeiträume - z. B. drei Tage - ist nicht möglich. In diesen Fällen ist die Steuer für den nächstkleineren Zeitraum zu ermitteln, hier z. B. Berechnung für alle drei Tage einzeln als Tageslohnsteuer. Bruchteile eines Cent werden entsprechend den Angaben im Programmablaufplan auf ganze Cent aufgerundet bzw. bleiben außer Ansatz.

2.2 Feldlängen

Das Format und die Länge der Parameter und internen Felder sind bei der Programmierung (Codierung) zu bestimmen, soweit sie sich nicht unmittelbar aus den Erläuterungen oder dem Programmablaufplan ergeben. Feldbeschreibungen ohne Stellenangaben beziehen sich auf Ganzzahlen, ansonsten sind die Nachkommastellen angegeben. Bei der Steuerberechnung werden Gleitkommafelder verwendet.

2.3 Symbole

Die im Programmablaufplan verwendeten Sinnbilder entsprechen der Zeichenschablone nach DIN 66001. Darüber hinaus bedeuten:


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=
Wert nach unten abrunden (z. B. Euro ↓ = auf volle Euro abrunden)
=
Wert nach oben aufrunden (z. B. Cent ↑ = auf volle Cent aufrunden)
=
„übertragen nach“ (Zuweisung)

2.4 Kassenindividueller Zusatzbeitragssatz bei gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern (ergänzende Erläuterungen zum BMF-Schreiben zur Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren vom , BStBl 2013 I S. 1532)

Beim Eingangsparameter KVZ ist Folgendes zu beachten:

Maßgeblich ist der für den Arbeitnehmer bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigende kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ist unmaßgeblich. Es ist stets der volle Zusatzbeitragssatz einzutragen. Die Aufteilung in Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil ist im Programmablauf umgesetzt. Bei der Berechnung der Lohnsteuer für sonstige Bezüge ist der am Ende des Kalendermonats des Zuflusses geltende Zusatzbeitragssatz maßgeblich (R 39b.6 LStR). Bei der Nachforderung von Lohnsteuer nach R 41c.3 Absatz 2 LStR oder im Rahmen der Lohnsteuer-Außenprüfung nach Ablauf des Kalenderjahres mittels Jahreslohnsteuerberechnung ist der zuletzt im jeweiligen Kalenderjahr geltende Zusatzbeitragssatz maßgeblich. Bei Entschädigungen im Sinne des § 24 Nummer 1 EStG, die nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Schlusssatz Halbsatz 1 EStG bei der Berechnung der Vorsorgepauschale außen vor bleiben, aber im Fall der regulären Besteuerung aus Vereinfachungsgründen nach R 39b.6 Absatz 5 Satz 2 LStR einbezogen werden können, ist der am Ende des Kalendermonats des Zuflusses geltende Zusatzbeitragssatz maßgeblich. Bei der Berechnung des Durchschnittssteuersatzes nach § 40 Absatz 1 EStG i.V.m. R 40.1 LStR kann der Arbeitgeber aus Vereinfachungsgründen beim Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die gesetzliche Krankenversicherung den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz nach § 242a SGB V zugrunde legen. Bei bestimmten Personengruppen (vgl. § 242 Absatz 3 SGB V) ist bei der Beitragsberechnung der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz nach § 242a SGB V maßgeblich; dies gilt für den Lohnsteuerabzug entsprechend. Für bestimmte Übergangszeiträume kann es bei dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Versorgungsbezügen zu Abweichungen zwischen dem von der Krankenkasse festgesetzten Zusatzbeitragssatz und dem tatsächlich vom Arbeitgeber anzuwendenden Zusatzbeitragssatz kommen (vgl. § 248 SGB V). Hier ist der der Beitragsberechnung zugrunde liegende Zusatzbeitragssatz maßgeblich; der von der Krankenkasse (aktuell) festgesetzte Zusatzbeitragssatz ist unmaßgeblich. Vor dem Hintergrund, dass § 248 SGB V nicht für freiwillig versicherte Selbstzahler gilt, ist bei diesem Personenkreis der von der Krankenkasse (aktuell) festgesetzte Zusatzbeitragssatz ohne zeitliche Verzögerung zugrunde zu legen.

Auf den Ausschlusstatbestand für den Lohnsteuer-Jahresausgleich nach einer unterjährigen Änderung des Zusatzbeitragssatzes wird hingewiesen (vgl. § 42b Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 EStG).

3. Schnittstellenkonventionen

Hat ein Rechenergebnis oder ein zu übertragendes Feld Dezimalstellen, die im Empfangsfeld nicht vorgesehen sind, und ist im Programmablaufplan nichts anderes angegeben, sind diese überschüssigen Dezimalstellen wegzulassen. Dies gilt jedoch nur für die im Programmablaufplan genannten Felder. Zwischenfelder, die durch die Programmierung oder die verwendete Programmiersprache notwendig werden, sind nicht zu runden.

3.1 Eingangsparameter

Die Plausibilität der Parameter wird im Programm nicht geprüft. Sie müssen daher in Vorprogrammen des Arbeitgebers abgesichert werden. Es kommen z. B. in Betracht:

  • Vorzeichenprüfung (z. B. darf der Wert in RE4 nicht negativ sein);

  • Prüfung auf gültigen Inhalt (z. B. Wert in LZZ nur 1, 2, 3 oder 4, Wert in ALTER1);

  • Prüfung von Eingangswerten im Verhältnis zu anderen Eingangswerten, z. B.:

    • VBEZ darf nicht größer als RE4 sein, da die Versorgungsbezüge im Bruttolohn enthalten sein müssen;

    • wenn STKL = 6 ist, darf die Eingabe von JHINZU und LZZHINZU nicht möglich sein;

    • das Faktorverfahren kommt nur in der Steuerklasse IV zur Anwendung;

    • neben dem Faktor darf kein Freibetrag eingetragen werden.

Es werden folgende Eingangsparameter benötigt:


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Name
Bedeutung
AF
1, wenn die Anwendung des Faktorverfahrens gewählt wurde (nur in Steuerklasse IV)
AJAHR
Auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgendes Kalenderjahr (erforderlich, wenn ALTER1=1)
ALTER1
1, wenn das 64. Lebensjahr vor Beginn des Kalenderjahres vollendet wurde, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet (§ 24a EStG), sonst = 0
ENTSCH
In VKAPA und VMT enthaltene Entschädigungen nach § 24 Nummer 1 EStG sowie tarifermäßigt zu besteuernde Vorteile bei Vermögensbeteiligungen (§ 19a Absatz 4 EStG) in Cent
F
eingetragener Faktor mit drei Nachkommastellen
JFREIB
Jahresfreibetrag für die Ermittlung der Lohnsteuer für die sonstigen Bezüge sowie für Vermögensbeteiligungen nach § 19a Absatz 1 und 4 EStG nach Maßgabe der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 39e EStG oder der Eintragung auf der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2024 in Cent (ggf. 0)
JHINZU
Jahreshinzurechnungsbetrag für die Ermittlung der Lohnsteuer für die sonstigen Bezüge sowie für Vermögensbeteiligungen nach § 19a Absatz 1 und 4 EStG nach Maßgabe der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 39e EStG oder der Eintragung auf der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2024 in Cent (ggf. 0)
JRE4
Voraussichtlicher Jahresarbeitslohn ohne sonstige Bezüge (d.h. auch ohne Vergütung für mehrjährige Tätigkeit und ohne die zu besteuernden Vorteile bei Vermögensbeteiligungen, § 19a Absatz 4 EStG) in Cent. Anmerkung: Die Eingabe dieses Feldes (ggf. 0) ist erforderlich bei Eingaben zu sonstigen Bezügen (Felder SONSTB, VMT oder VKAPA).
Sind in einem vorangegangenen Abrechnungszeitraum bereits sonstige Bezüge gezahlt worden, so sind sie dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn hinzuzurechnen. Gleiches gilt für zu besteuernde Vorteile bei Vermögensbeteiligungen (§ 19a Absatz 4 EStG). Vergütungen für mehrjährige Tätigkeit aus einem vorangegangenen Abrechnungszeitraum werden in voller Höhe hinzugerechnet.
JRE4ENT
In JRE4 enthaltene Entschädigungen nach § 24 Nummer 1 EStG und zu besteuernde Vorteile bei Vermögensbeteiligungen (§ 19a Absatz 4 EStG in Cent
JVBEZ
In JRE4 enthaltene Versorgungsbezüge in Cent (ggf. 0)
KRV
Merker für die Vorsorgepauschale
0 = der Arbeitnehmer ist in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung pflichtversichert oder bei Befreiung von der Versicherungspflicht freiwillig versichert; es gilt die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze (BBG West)
1 = der Arbeitnehmer ist in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung pflichtversichert oder bei Befreiung von der Versicherungspflicht freiwillig versichert; es gilt die Beitragsbemessungsgrenze Ost (BBG Ost)
2 = wenn nicht 0 oder 1
KVZ
Kassenindividueller Zusatzbeitragssatz bei einem gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmer in Prozent (bspw. 1,70 für 1,70 %) mit 2 Dezimalstellen. Es ist der volle Zusatzbeitragssatz anzugeben. Die Aufteilung in Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil erfolgt im Programmablauf.
Siehe i.Ü. auch Erläuterungen unter Pkt. 2.4.
LZZ
Lohnzahlungszeitraum:
1 = Jahr
2 = Monat
3 = Woche
4 = Tag
LZZFREIB
Der als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal für den Arbeitgeber nach § 39e EStG festgestellte oder in der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2024 eingetragene Freibetrag für den Lohnzahlungszeitraum in Cent
LZZHINZU
Der als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal für den Arbeitgeber nach § 39e EStG festgestellte oder in der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2024 eingetragene Hinzurechnungsbetrag für den Lohnzahlungszeitraum in Cent
MBV
Nicht zu besteuernde Vorteile bei Vermögensbeteiligungen (§ 19a Absatz 1 Satz 4 EStG) in Cent
PKPV
Dem Arbeitgeber mitgeteilte Beiträge des Arbeitnehmers für eine private Basiskranken- bzw. Pflege-Pflichtversicherung im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 EStG in Cent; der Wert ist unabhängig vom Lohnzahlungszeitraum immer als Monatsbetrag anzugeben
PKV
0 = gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer
1 = ausschließlich privat krankenversicherte Arbeitnehmer ohne Arbeitgeberzuschuss
2 = ausschließlich privat krankenversicherte Arbeitnehmer mit Arbeitgeberzuschuss
PVA
Zahl der beim Arbeitnehmer zu berücksichtigenden Beitragsabschläge in der sozialen Pflegeversicherung bei mehr als einem Kind
0 = kein Abschlag
1 = Beitragsabschlag für das 2. Kind
2 = Beitragsabschläge für das 2. und 3. Kind
3 = Beitragsabschläge für 2. bis 4. Kinder
4 = Beitragsabschläge für 2. bis 5. oder mehr Kinder
PVS
1, wenn bei der sozialen Pflegeversicherung die Besonderheiten in Sachsen zu berücksichtigen sind bzw. zu berücksichtigen wären
PVZ
1, wenn der Arbeitnehmer den Zuschlag zur sozialen Pflegeversicherung zu zahlen hat
R
Religionsgemeinschaft des Arbeitnehmers lt. elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale oder der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2024 (bei keiner Religionszugehörigkeit = 0)
RE4
Steuerpflichtiger Arbeitslohn für den Lohnzahlungszeitraum vor Berücksichtigung des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag, des Altersentlastungsbetrags und des als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal festgestellten oder in der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2024 für den Lohnzahlungszeitraum eingetragenen Freibetrags bzw. Hinzurechnungsbetrags in Cent
SONSTB
Sonstige Bezüge (ohne Vergütung aus mehrjähriger Tätigkeit) einschließlich nicht tarifermäßigt zu besteuernde Vorteile bei Vermögensbeteiligungen und Sterbegeld bei Versorgungsbezügen sowie Kapitalauszahlungen/Abfindungen, soweit es sich nicht um Bezüge für mehrere Jahre handelt, in Cent (ggf. 0)
SONSTENT
In SONSTB enthaltene Entschädigungen nach § 24 Nummer 1 EStG sowie nicht tarifermäßigt zu besteuernde Vorteile bei Vermögensbeteiligungen in Cent
STERBE
Sterbegeld bei Versorgungsbezügen sowie Kapitalauszahlungen/Abfindungen, soweit es sich nicht um Bezüge für mehrere Jahre handelt (in SONSTB enthalten), in Cent
STKL
Steuerklasse:
1 = I
2 = II
3 = III
4 = IV
5 = V
6 = VI
VBEZ
In RE4 enthaltene Versorgungsbezüge in Cent (ggf. 0) ggf. unter Berücksichtigung einer geänderten Bemessungsgrundlage nach § 19 Absatz 2 Satz 10 und 11 EStG
VBEZM
Versorgungsbezug im Januar 2005 bzw. für den ersten vollen Monat, wenn der Versorgungsbezug erstmalig nach Januar 2005 gewährt wurde, in Cent
VBEZS
Voraussichtliche Sonderzahlungen von Versorgungsbezügen im Kalenderjahr des Versorgungsbeginns bei Versorgungsempfängern ohne Sterbegeld, Kapitalauszahlungen/Abfindungen in Cent
VBS
In SONSTB enthaltene Versorgungsbezüge einschließlich Sterbegeld in Cent (ggf. 0)
VJAHR
Jahr, in dem der Versorgungsbezug erstmalig gewährt wurde; werden mehrere Versorgungsbezüge gezahlt, wird aus Vereinfachungsgründen für die Berechnung das Jahr des ältesten erstmaligen Bezugs herangezogen; auf die Möglichkeit der getrennten Abrechnung verschiedenartiger Bezüge (§ 39e Absatz 5a EStG) wird im Übrigen verwiesen
VKAPA
Entschädigungen/Kapitalauszahlungen/Abfindungen/ Nachzahlungen bei Versorgungsbezügen für mehrere Jahre in Cent (ggf. 0)
VMT
Entschädigungen und Vergütung für mehrjährige Tätigkeit sowie tarifermäßigt zu besteuernde Vorteile bei Vermögensbeteiligungen (§ 19a Absatz 4 Satz 2 EStG) ohne Kapitalauszahlungen und ohne Abfindungen bei Versorgungsbezügen in Cent (ggf. 0)
ZKF
Zahl der Freibeträge für Kinder (eine Dezimalstelle, nur bei Steuerklassen I, II, III und IV)
ZMVB
Zahl der Monate, für die im Kalenderjahr Versorgungsbezüge gezahlt werden [nur erforderlich bei Jahresberechnung (LZZ = 1)]

3.2 Ausgangsparameter

Als Ergebnis stellt das Programm folgende Ausgangsparameter zur Verfügung:


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Name
Bedeutung
BK
Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer in Cent
BKS
Bemessungsgrundlage der sonstigen Bezüge (ohne Vergütung für mehrjährige Tätigkeit) für die Kirchenlohnsteuer in Cent.
Hinweis: Negativbeträge, die aus nicht zu besteuernden Vorteilen bei Vermögensbeteiligungen (§ 19a Absatz 1 Satz 4 EStG) resultieren, mindern BK (maximal bis 0). Der Sonderausgabenabzug für tatsächlich erbrachte Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer bleibt unberührt.
BKV
Bemessungsgrundlage der Vergütung für mehrjährige Tätigkeit und der tarifermäßigt zu besteuernden Vorteile bei Vermögensbeteiligungen für die Kirchenlohnsteuer in Cent
LSTLZZ
Für den Lohnzahlungszeitraum einzubehaltende Lohnsteuer in Cent
SOLZLZZ
Für den Lohnzahlungszeitraum einzubehaltender Solidaritätszuschlag in Cent
SOLZS
Solidaritätszuschlag für sonstige Bezüge (ohne Vergütung für mehrjährige Tätigkeit in Cent.
Hinweis: Negativbeträge, die aus nicht zu besteuernden Vorteilen bei Vermögensbeteiligungen (§ 19a Absatz 1 Satz 4 EStG) resultieren, mindern SOLZLZZ (maximal bis 0). Der Sonderausgabenabzug für tatsächlich erbrachte Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer bleibt unberührt.
SOLZV
Solidaritätszuschlag für die Vergütung für mehrjährige Tätigkeit und der tarifermäßigt zu besteuernden Vorteile bei Vermögensbeteiligungen in Cent
STS
Lohnsteuer für sonstige Bezüge (ohne Vergütung für mehrjährige Tätigkeit und ohne tarifermäßigt zu besteuernde Vorteile bei Vermögensbeteiligungen) in Cent
Hinweis: Negativbeträge, die aus nicht zu besteuernden Vorteilen bei Vermögensbeteiligungen (§ 19a Absatz 1 Satz 4 EStG) resultieren, mindern LSTLZZ (maximal bis 0). Der Sonderausgabenabzug für tatsächlich erbrachte Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer bleibt unberührt.
STV
Lohnsteuer für die Vergütung für mehrjährige Tätigkeit und der tarifermäßigt zu besteuernden Vorteile bei Vermögensbeteiligungen in Cent
VKVLZZ
Für den Lohnzahlungszeitraum berücksichtigte Beiträge des Arbeitnehmers zur privaten Basis-Krankenversicherung und privaten Pflege-Pflichtversicherung (ggf. auch die Mindestvorsorgepauschale) in Cent beim laufenden Arbeitslohn. Für Zwecke der Lohnsteuerbescheinigung sind die einzelnen Ausgabewerte außerhalb des eigentlichen Lohnsteuerberechnungsprogramms zu addieren; hinzuzurechnen sind auch die Ausgabewerte VKVSONST.
VKVSONST
Für den Lohnzahlungszeitraum berücksichtigte Beiträge des Arbeitnehmers zur privaten Basis-Krankenversicherung und privaten Pflege-Pflichtversicherung (ggf. auch die Mindestvorsorgepauschale) in Cent bei sonstigen Bezügen. Der Ausgabewert kann auch negativ sein. Für tarifermäßigt zu besteuernde Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten enthält der PAP keinen entsprechenden Ausgabewert.

3.3 Ausgangsparameter DBA

Zusätzlich stellt das Programm Ausgangsparameter zur Verfügung, die für die Ermittlung der Lohnsteuer unter Berücksichtigung von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mittels DBA-PAP benötigt werden. Soweit eine Kompatibilität des Programms mit der Lohnsteuerermittlung nach DBA nicht gegeben sein soll, sind die Parameter zumindest als interne Felder zu definieren.


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Name
Bedeutung
VFRB
Verbrauchter Freibetrag bei Berechnung des laufenden Arbeitslohns, in Cent
VFRBS1
Verbrauchter Freibetrag bei Berechnung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns, in Cent
VFRBS2
Verbrauchter Freibetrag bei Berechnung der sonstigen Bezüge, in Cent
WVFRB
Für die weitergehende Berücksichtigung des Steuerfreibetrags nach dem DBA Türkei verfügbares ZVE über dem Grundfreibetrag bei der Berechnung des laufenden Arbeitslohns, in Cent
WVFRBM
Für die weitergehende Berücksichtigung des Steuerfreibetrags nach dem DBA Türkei verfügbares ZVE über dem Grundfreibetrag bei der Berechnung der sonstigen Bezüge, in Cent
WVFRBO
Für die weitergehende Berücksichtigung des Steuerfreibetrags nach dem DBA Türkei verfügbares ZVE über dem Grundfreibetrag bei der Berechnung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns, in Cent

4. Interne Felder

Das Programm verwendet intern folgende Felder (wenn ggf. solche Felder im Umfeld des Programms verwendet werden sollen, können sie als Ausgangsparameter behandelt werden, soweit sie nicht während des Programmdurchlaufs noch verändert wurden). Die internen Felder müssen vor Aufruf des Programms gelöscht werden:


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Name
Bedeutung
ALTE
Altersentlastungsbetrag in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
ANP
Arbeitnehmer-Pauschbetrag/Werbungskosten-Pauschbetrag in Euro
ANTEIL1
Auf den Lohnzahlungszeitraum entfallender Anteil von Jahreswerten auf ganze Cent abgerundet
BBGKVPV
Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung in Euro
BBGRV
Allgemeine Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung in Euro
BMG
Bemessungsgrundlage für Altersentlastungsbetrag in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
DIFF
Differenz zwischen ST1 und ST2 in Euro
EFA
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Euro
FVB
Versorgungsfreibetrag in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
FVBSO
Versorgungsfreibetrag in Euro, Cent (2 Dezimalstellen) für die Berechnung der Lohnsteuer für den sonstigen Bezug
FVBZ
Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in Euro
FVBZSO
Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in Euro für die Berechnung der Lohnsteuer beim sonstigen Bezug
GFB
Grundfreibetrag in Euro
HBALTE
Maximaler Altersentlastungsbetrag in Euro
HFVB
Maßgeblicher maximaler Versorgungsfreibetrag in Euro
HFVBZ
Maßgeblicher maximaler Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
HFVBZSO
Maßgeblicher maximaler Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in Euro, Cent (2 Dezimalstellen) für die Berechnung der Lohnsteuer für den sonstigen Bezug
HOCH
Zwischenfeld zu X für die Berechnung der Steuer nach § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG in Euro
J
Nummer der Tabellenwerte für Versorgungsparameter
JBMG
Jahressteuer nach § 51a EStG, aus der Solidaritätszuschlag und Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer ermittelt werden, in Euro
JLFREIB
Auf einen Jahreslohn hochgerechneter LZZFREIB in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
JLHINZU
Auf einen Jahreslohn hochgerechneter LZZHINZU in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
JW
Jahreswert, dessen Anteil für einen Lohnzahlungszeitraum in UPANTEIL errechnet werden soll, in Cent
K
Nummer der Tabellenwerte für Parameter bei Altersentlastungsbetrag
KENNVMT
Merker für Berechnung Lohnsteuer für mehrjährige Tätigkeit
0 = normale Steuerberechnung
1 = Steuerberechnung für mehrjährige Tätigkeit
2 = Ermittlung der Vorsorgepauschale ohne Entschädigungen i.S.d. § 24 Nummer 1 EStG
KFB
Summe der Freibeträge für Kinder in Euro
KVSATZAG
Beitragssatz des Arbeitgebers zur Krankenversicherung unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes für die Ermittlung des Arbeitgeberzuschusses (5 Dezimalstellen)
KVSATZAN
Beitragssatz des Arbeitnehmers zur Krankenversicherung (5 Dezimalstellen)
KZTAB
Kennzahl für die Einkommensteuer-Tarifarten:
1 = Grundtarif
2 = Splittingverfahren
LSTJAHR
Jahreslohnsteuer in Euro
LST1, LST2, LST3, LSTOSO, LSTSO
Zwischenfelder der Jahreslohnsteuer in Cent
MIST
Mindeststeuer für die Steuerklassen V und VI in Euro
PVSATZAG
Beitragssatz des Arbeitgebers zur Pflegeversicherung (6 Dezimalstellen)
PVSATZAN
Beitragssatz des Arbeitnehmers zur Pflegeversicherung (6 Dezimalstellen)
RVSATZAN
Beitragssatz des Arbeitnehmers in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung (4 Dezimalstellen)
RW
Rechenwert in Gleitkommadarstellung
SAP
Sonderausgaben-Pauschbetrag in Euro
SOLZFREI
Freigrenze für den Solidaritätszuschlag in Euro
SOLZJ
Solidaritätszuschlag auf die Jahreslohnsteuer in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
SOLZMIN
Zwischenwert für den Solidaritätszuschlag auf die Jahreslohnsteuer in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
SOLZSBMG
Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags zur Prüfung der Freigrenze beim Solidaritätszuschlag für sonstige Bezüge (ohne Vergütung für mehrjährige Tätigkeit) in Euro
SOLZSZVE
Zu versteuerndes Einkommen für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags zur Prüfung der Freigrenze beim Solidaritätszuschlag für sonstige Bezüge (ohne Vergütung für mehrjährige Tätigkeit) in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
SOLZVBMG
Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags für die Prüfung der Freigrenze beim Solidaritätszuschlag für die Vergütung für mehrjährige Tätigkeit in Euro
ST
Tarifliche Einkommensteuer in Euro
ST1
Tarifliche Einkommensteuer auf das 1,25-fache ZX in Euro
ST2
Tarifliche Einkommensteuer auf das 0,75-fache ZX in Euro
STOVMT
Zwischenfeld zur Ermittlung der Steuer auf Vergütungen für mehrjährige Tätigkeit in Euro
TAB1
Tabelle für die Prozentsätze des Versorgungsfreibetrags
TAB2
Tabelle für die Höchstbeträge des Versorgungsfreibetrags
TAB3
Tabelle für die Zuschläge zum Versorgungsfreibetrag
TAB4
Tabelle für die Prozentsätze des Altersentlastungsbetrags
TAB5
Tabelle für die Höchstbeträge des Altersentlastungsbetrags
VBEZB
Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag in Cent
VBEZBSO
Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag in Cent für den sonstigen Bezug
VERGL
Zwischenfeld zu X für die Berechnung der Steuer nach § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG in Euro
VHB
Höchstbetrag der Mindestvorsorgepauschale für die Kranken- und Pflegeversicherung in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
VKV
Jahreswert der berücksichtigten Beiträge zur privaten Basis-Krankenversicherung und privaten Pflege-Pflichtversicherung (ggf. auch die Mindestvorsorgepauschale) in Cent
VSP
Vorsorgepauschale mit Teilbeträgen für die Rentenversicherung sowie die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung nach fiktiven Beträgen oder ggf. für die private Basiskrankenversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
VSPN
Vorsorgepauschale mit Teilbeträgen für die Rentenversicherung sowie der Mindestvorsorgepauschale für die Kranken- und Pflegeversicherung in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
VSP1
Zwischenwert 1 bei der Berechnung der Vorsorgepauschale in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
VSP2
Zwischenwert 2 bei der Berechnung der Vorsorgepauschale in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
VSP3
Vorsorgepauschale mit Teilbeträgen für die gesetzliche Kranken-und soziale Pflegeversicherung nach fiktiven Beträgen oder ggf. für die private Basiskrankenversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
W1STKL5
Erster Grenzwert in Steuerklasse V/VI in Euro
W2STKL5
Zweiter Grenzwert in Steuerklasse V/VI in Euro
W3STKL5
Dritter Grenzwert in Steuerklasse V/VI in Euro
X
Zu versteuerndes Einkommen gem. § 32a Absatz 1 und 5 EStG in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
Y
Gem. § 32a Absatz 1 EStG (6 Dezimalstellen)
ZRE4
Auf einen Jahreslohn hochgerechnetes RE4 in Euro, Cent (2 Dezimalstellen) nach Abzug der Freibeträge nach § 39b Absatz 2 Satz 3 und 4 EStG
ZRE4J
Auf einen Jahreslohn hochgerechnetes RE4 in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
ZRE4VP
Auf einen Jahreslohn hochgerechnetes RE4, ggf. nach Abzug der Entschädigungen i.S.d. § 24 Nummer 1 EStG in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
ZTABFB
Feste Tabellenfreibeträge (ohne Vorsorgepauschale) in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
ZVBEZ
Auf einen Jahreslohn hochgerechnetes VBEZ abzüglich FVB in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
ZVBEZJ
Auf einen Jahreslohn hochgerechnetes VBEZ in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
ZVE
Zu versteuerndes Einkommen in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
ZX
Zwischenfeld zu X für die Berechnung der Steuer nach § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG in Euro
ZZX
Zwischenfeld zu X für die Berechnung der Steuer nach § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG in Euro

Maßgebender Prozentsatz, Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gem. § 19 Absatz 2 EStG


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Jahr des Versorgungsbeginns
J
Satz
Höchstbetrag
Zuschlag
TAB1
TAB2
TAB3
bis 2005
1
0,400
3000
900
2006
2
0,384
2880
864
2007
3
0,368
2760
828
2008
4
0,352
2640
792
2009
5
0,336
2520
756
2010
6
0,320
2400
720
2011
7
0,304
2280
684
2012
8
0,288
2160
648
2013
9
0,272
2040
612
2014
10
0,256
1920
576
2015
11
0,240
1800
540
2016
12
0,224
1680
504
2017
13
0,208
1560
468
2018
14
0,192
1440
432
2019
15
0,176
1320
396
2020
16
0,160
1200
360
2021
17
0,152
1140
342
2022
18
0,144
1080
324
2023
19
0,136
1020
306
2024
20
0,128
960
288
2025
21
0,120
900
270
2026
22
0,112
840
252
2027
23
0,104
780
234
2028
24
0,096
720
216
2029
25
0,088
660
198
2030
26
0,080
600
180
2031
27
0,072
540
162
2032
28
0,064
480
144
2033
29
0,056
420
126
2034
30
0,048
360
108
2035
31
0,040
300
90
2036
32
0,032
240
72
2037
33
0,024
180
54
2038
34
0,016
120
36
2039
35
0,008
60
18
2040
36
0,000
0
0

Maßgebender Prozentsatz und Höchstbetrag des Altersentlastungsbetrags gem. § 24a EStG


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgendes Kalenderjahr
K
Satz
Höchstbetrag
TAB4
TAB5
bis 2005
1
0,400
1900
2006
2
0,384
1824
2007
3
0,368
1748
2008
4
0,352
1672
2009
5
0,336
1596
2010
6
0,320
1520
2011
7
0,304
1444
2012
8
0,288
1368
2013
9
0,272
1292
2014
10
0,256
1216
2015
11
0,240
1140
2016
12
0,224
1064
2017
13
0,208
988
2018
14
0,192
912
2019
15
0,176
836
2020
16
0,160
760
2021
17
0,152
722
2022
18
0,144
684
2023
19
0,136
646
2024
20
0,128
608
2025
21
0,120
570
2026
22
0,112
532
2027
23
0,104
494
2028
24
0,096
456
2029
25
0,088
418
2030
26
0,080
380
2031
27
0,072
342
2032
28
0,064
304
2033
29
0,056
266
2034
30
0,048
228
2035
31
0,040
190
2036
32
0,032
152
2037
33
0,024
114
2038
34
0,016
76
2039
35
0,008
38
2040
36
0,000
0


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Allgemeine maschinelle Jahreslohnsteuer 2024 (Prüftabelle) [1] [2]
Jahresbruttolohn (in Euro)
Jahreslohnsteuer 2024 (in Euro) in Steuerklasse [3]
I
II
III
IV
V
VI
5.000
0
0
0
0
373
550
7.500
0
0
0
0
649
826
10.000
0
0
0
0
924
1.101
12.500
0
0
0
0
1.199
1.377
15.000
0
0
0
0
1.475
1.652
17.500
165
0
0
165
1.778
2.150
20.000
550
0
0
550
2.516
3.048
22.500
990
169
0
990
3.361
3.893
25.000
1.478
533
0
1.478
4.207
4.739
27.500
1.982
974
0
1.982
5.053
5.585
30.000
2.501
1.466
0
2.501
5.899
6.420
32.500
3.033
1.973
250
3.033
6.686
7.146
35.000
3.581
2.495
584
3.581
7.422
7.900
37.500
4.144
3.032
954
4.144
8.190
8.686
40.000
4.721
3.583
1.360
4.721
8.986
9.500
42.500
5.313
4.150
1.804
5.313
9.810
10.338
45.000
5.919
4.732
2.284
5.919
10.652
11.184
47.500
6.541
5.328
2.774
6.541
11.498
12.030
50.000
7.177
5.940
3.270
7.177
12.344
12.875
52.500
7.827
6.566
3.776
7.827
13.189
13.721
55.000
8.492
7.208
4.288
8.492
14.035
14.567
57.500
9.172
7.864
4.806
9.172
14.881
15.413
60.000
9.867
8.535
5.334
9.867
15.727
16.259
62.500
10.591
9.234
5.878
10.591
16.589
17.121
65.000
11.407
10.019
6.488
11.407
17.542
18.073
67.500
12.243
10.822
7.108
12.243
18.494
19.026
70.000
13.097
11.644
7.736
13.097
19.446
19.978
72.500
13.969
12.485
8.374
13.969
20.399
20.931
75.000
14.861
13.344
9.022
14.861
21.351
21.883
77.500
15.771
14.222
9.678
15.771
22.304
22.835
80.000
16.699
15.119
10.346
16.699
23.256
23.787
82.500
17.646
16.034
11.020
17.646
24.208
24.740
85.000
18.598
16.968
11.706
18.598
25.160
25.692
87.500
19.550
17.917
12.400
19.550
26.113
26.645
90.000
20.503
18.870
13.102
20.503
27.065
27.597
92.500
21.529
19.897
13.872
21.529
28.092
28.624
95.000
22.579
20.947
14.668
22.579
29.142
29.674
97.500
23.629
21.997
15.478
23.629
30.192
30.724
100.000
24.679
23.047
16.298
24.679
31.242
31.774

Allgemeine Lohnsteuer ist die Lohnsteuer, die für einen Arbeitnehmer zu erheben ist, der in allen Sozialversicherungszweigen versichert ist.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Besondere maschinelle Jahreslohnsteuer 2024 (Prüftabelle) [4]
Jahresbruttolohn (in Euro)
Jahreslohnsteuer 2024 (in Euro) in Steuerklasse
I
II
III
IV
V
VI
5.000
0
0
0
0
438
616
7.500
0
0
0
0
746
924
10.000
0
0
0
0
1.054
1.232
12.500
0
0
0
0
1.362
1.540
15.000
47
0
0
47
1.670
1.848
17.500
450
0
0
450
2.302
2.833
20.000
984
144
0
984
3.352
3.883
22.500
1.593
596
0
1.593
4.402
4.933
25.000
2.225
1.162
0
2.225
5.452
5.983
27.500
2.879
1.778
2
2.879
6.480
6.934
30.000
3.556
2.416
382
3.556
7.386
7.866
32.500
4.256
3.077
820
4.256
8.340
8.842
35.000
4.978
3.761
1.314
4.978
9.342
9.864
37.500
5.723
4.467
1.866
5.723
10.380
10.912
40.000
6.490
5.196
2.466
6.490
11.430
11.962
42.500
7.281
5.948
3.078
7.281
12.480
13.012
45.000
8.093
6.722
3.702
8.093
13.530
14.062
47.500
8.929
7.519
4.338
8.929
14.580
15.112
50.000
9.787
8.338
4.984
9.787
15.630
16.162
52.500
10.668
9.181
5.642
10.668
16.680
17.212
55.000
11.571
10.045
6.312
11.571
17.730
18.262
57.500
12.497
10.933
6.992
12.497
18.780
19.312
60.000
13.446
11.843
7.684
13.446
19.830
20.362
62.500
14.418
12.776
8.388
14.418
20.880
21.412
65.000
15.412
13.731
9.102
15.412
21.930
22.462
67.500
16.428
14.709
9.828
16.428
22.980
23.512
70.000
17.468
15.710
10.566
17.468
24.030
24.562
72.500
18.518
16.734
11.314
18.518
25.080
25.612
75.000
19.568
17.778
12.074
19.568
26.130
26.662
77.500
20.618
18.828
12.846
20.618
27.180
27.712
80.000
21.668
19.878
13.628
21.668
28.230
28.762
82.500
22.718
20.928
14.422
22.718
29.280
29.812
85.000
23.768
21.978
15.228
23.768
30.330
30.862
87.500
24.818
23.028
16.044
24.818
31.380
31.912
90.000
25.868
24.078
16.872
25.868
32.430
32.962
92.500
26.918
25.128
17.710
26.918
33.480
34.012
95.000
27.968
26.178
18.562
27.968
34.530
35.062
97.500
29.018
27.228
19.424
29.018
35.580
36.112
100.000
30.068
28.278
20.296
30.068
36.630
37.162

Besondere Lohnsteuer ist die Lohnsteuer, die für einen Arbeitnehmer zu erheben ist, der in keinem Sozialversicherungszweig versichert und privat kranken- und pflegeversichert ist sowie dem Arbeitgeber keine Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge mitgeteilt hat.

Anlage 2

Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2024 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer)

(Anwendung ab dem )

Inhalt


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1. Gesetzliche Grundlagen/Allgemeines
2. Erläuterungen
2.1 Allgemeines
2.2 Verhältnis zur maschinellen Lohnsteuerberechnung
2.3 Freibeträge für Versorgungsbezüge und Altersentlastungsbetrag
2.4 Vorsorgepauschale
2.5 Feldlängen
2.6 Symbole
3. Schnittstellenkonventionen
3.1 Eingangsparameter
3.2 Ausgangsparameter
4. Interne Felder
5. Programmablaufplan 2024

1. Gesetzliche Grundlagen/Allgemeines

Der Programmablaufplan enthält gem. § 51 Absatz 4 Nummer 1a EStG die Berechnung für die Herstellung von Lohnsteuertabellen einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer mit Lohnstufen.

Der Programmablaufplan berücksichtigt die für 2024 beschlossenen Anpassungen des Einkommensteuertarifs (einschließlich Anhebung des Grundfreibetrags auf 11.604 Euro), der Zahlenwerte in § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG, des Kinderfreibetrags (Anhebung auf 4.656 Euro bzw. 9.312 Euro) und der Freigrenze beim Solidaritätszuschlag (Anhebung auf 18.130 Euro) durch das Inflationsausgleichsgesetz.

Bei der Aufstellung wurde für 2024 berücksichtigt, dass

  • in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung die Beitragsbemessungsgrenze 62.100 Euro (2023: 59.850 Euro) beträgt,

  • in der gesetzlichen Krankenversicherung der ermäßigte Beitragssatz (§ 243 SGB V) weiterhin 14,0 % beträgt,

  • der Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung paritätisch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert wird sowie der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz 1,7 % (2023: 1,6 %) beträgt,

  • in der sozialen Pflegeversicherung der bundeseinheitliche Beitragssatz weiterhin 3,40 % beträgt,

  • in der allgemeinen Rentenversicherung die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze (BBG West) 90.600 Euro (2023: 87.600 Euro) und die Beitragsbemessungsgrenze Ost (BBG Ost) 89.400 Euro (2023: 85.200 Euro) beträgt,

  • in der allgemeinen Rentenversicherung der Beitragssatz weiterhin 18,6 % beträgt.

2. Erläuterungen

2.1 Allgemeines

Es sind tägliche, wöchentliche, monatliche und jährliche Lohnzahlungszeiträume berücksichtigt. Die Aufteilung von Jahresbeträgen auf unterjährige Lohnzahlungszeiträume wird entsprechend den in § 39b Absatz 2 Satz 9 EStG angegebenen Bruchteilen vorgenommen. Bruchteile eines Cent werden entsprechend den Angaben im Programmablaufplan auf ganze Cent aufgerundet bzw. bleiben außer Ansatz.

Hat ein Rechenergebnis oder ein zu übertragendes Feld Dezimalstellen, die im Empfangsfeld nicht vorgesehen sind, und ist im Programmablaufplan nichts anderes angegeben, sind diese überschüssigen Dezimalstellen wegzulassen. Dies gilt jedoch nur für die im Programmablaufplan genannten Felder. Zwischenfelder, die durch die Programmierung oder die verwendete Programmiersprache notwendig werden, sind nicht zu runden.

2.2 Verhältnis zur maschinellen Lohnsteuerberechnung

Der „Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2024 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer“ ist an den „Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2024“ angelehnt. So sind Felder und Unterprogramme häufig identisch.

2.3 Freibeträge für Versorgungsbezüge und Altersentlastungsbetrag

Werden Versorgungsbezüge als laufender Arbeitslohn gezahlt, bleibt höchstens der auf den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum entfallende Anteil der Freibeträge für Versorgungsbezüge (§ 19 Absatz 2 EStG) steuerfrei. Dieser Anteil ist wie folgt zu ermitteln: Bei monatlicher Lohnzahlung sind die Jahresbeträge mit einem Zwölftel, bei wöchentlicher Lohnzahlung die Monatsbeträge mit 7/30 und bei täglicher Lohnzahlung die Monatsbeträge mit 1/30 anzusetzen. Dabei darf der sich hiernach insgesamt ergebende Monatsbetrag auf den nächsten vollen Euro-Betrag, der Wochenbetrag auf den nächsten durch zehn teilbaren Centbetrag und der Tagesbetrag auf den nächsten durch fünf teilbaren Centbetrag aufgerundet werden. Der dem Lohnzahlungszeitraum entsprechende anteilige Höchstbetrag darf auch dann nicht überschritten werden, wenn in früheren Lohnzahlungszeiträumen desselben Kalenderjahres wegen der damaligen Höhe der Versorgungsbezüge ein niedrigerer Betrag als der Höchstbetrag berücksichtigt worden ist. Eine Verrechnung des in einem Monat nicht ausgeschöpften Höchstbetrags mit den, den Höchstbetrag übersteigenden Beträgen eines anderen Monats ist nicht zulässig. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht in den Fällen des permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleiches nach § 39b Absatz 2 Satz 12 EStG i.V.m. R 39b.8 LStR. Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag ist in der Steuerklasse VI nicht zu berücksichtigen (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 1 EStG).

Die vorstehende Regelung gilt für die Berücksichtigung des Altersentlastungsbetrags entsprechend.

2.4 Vorsorgepauschale

Aus Vereinfachungsgründen werden bei der Erstellung der Lohnsteuertabellen - bezogen auf den Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die soziale Pflegeversicherung - der Beitragszuschlag für Kinderlose und die Beitragsabschläge für zweite und weitere Kinder (§ 55 Absatz 3 SGB XI) in keinem Fall berücksichtigt. Beim Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die gesetzliche Krankenversicherung ist immer auf den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz der Krankenkassen (s. § 242a SGB V) abzustellen (s. BT-Drs. 18/1529 vom , Seite 65 letzter Absatz).

Werden vom privat versicherten Arbeitnehmer Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge nachgewiesen, ist die Lohnsteuer in einer Nebenrechnung zu ermitteln. Dabei werden die nachgewiesenen Beiträge des Arbeitnehmers um die nach den Lohnsteuertabellen für den tatsächlichen (Brutto-)Jahresarbeitslohn berücksichtigten Teilbeträge der Vorsorgepauschale gemindert. Von dem verbleibenden Betrag ist der typisierte Arbeitgeberzuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuziehen, wenn der Arbeitgeber verpflichtet ist, einen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen. Der so ermittelte Wert ist von dem maßgeblichen Bruttoarbeitslohn abzuziehen. Die Lohnsteuer ist für den geminderten Bruttoarbeitslohn in der Tabelle abzulesen. Für diese Nebenrechnung weisen die Tabellen für privat versicherte Arbeitnehmer den typisierten Arbeitgeberzuschuss und die Teilbeträge der Vorsorgepauschale für die Kranken- und Pflegeversicherung (ggf. die Mindestvorsorgepauschale) aus.

Beispiel 1:

Ein Arbeitnehmer in der Steuerklasse III (keine Kinder, Beitragsbemessungsgrenze West) erhält einen Bruttojahresarbeitslohn von 75.000 Euro. Er ist in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert und privat kranken- und pflegeversichert. Seine nachgewiesenen Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge betragen 12.000 Euro im Jahr. Dazu erhält er einen Zuschuss von seinem Arbeitgeber.

Die Lohnsteuer nach der allgemeinen Lohnsteuertabelle beträgt 9.136 Euro im Jahr; dabei ist durch die Berücksichtigung der Vorsorgepauschale ein Aufwand für gesetzliche Kranken-und soziale Pflegeversicherung von 5.930 Euro berücksichtigt; der typisierte Arbeitgeberzuschuss beträgt in 2024 ebenfalls 5.930 Euro. Um die nachgewiesenen Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge zu berücksichtigen, sind in einer Nebenrechnung diese Beiträge um den nach der allgemeinen Lohnsteuertabelle berücksichtigten Aufwand für die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung und den typisierten Arbeitgeberzuschuss zu mindern. Es verbleiben (12.000 Euro – 5.930 Euro – 5.930 Euro =) 140Euro, die den Bruttojahresarbeitslohn mindern. In diesem Fall ist die Lohnsteuer bei einem Bruttojahresarbeitslohn von (75.000 Euro – 140 Euro =) 74.860 Euro abzulesen. Die Lohnsteuer beträgt in der Steuerklasse III 9.098 Euro.

Beispiel 2:

Ein Beamter in der Steuerklasse I ohne Kinder erhält einen Jahresarbeitslohn von 17.500 Euro. Seine nachgewiesenen Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge betragen 2.400 Euro im Jahr. Er erhält keinen Zuschuss von seinem Arbeitgeber.

Die Lohnsteuer nach der besonderen Lohnsteuertabelle beträgt 456 Euro im Jahr; dabei ist durch die Berücksichtigung der Mindestvorsorgepauschale bereits ein Aufwand von 1.900 Euro berücksichtigt. Um die nachgewiesenen Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge zu berücksichtigen, sind in einer Nebenrechnung diese Beiträge um die nach der besonderen Lohnsteuertabelle berücksichtigte Mindestvorsorgepauschale zu mindern. Es verbleiben (2.400 Euro - 1.900 Euro =) 500 Euro, die den Jahresarbeitslohn mindern. In diesem Fall ist die Lohnsteuer bei einem Jahresarbeitslohn von (17.500 Euro – 500 Euro =) 17.000 Euro abzulesen. Die Lohnsteuer beträgt in der Steuerklasse I 362 Euro.

Für Fälle, in denen die Lohnsteuertabellen keine Möglichkeit zur Berechnung anbieten, wird auf der Internetseite www.bmf-steuerrechner.de eine maschinelle Berechnung der Lohnsteuer durch das Bundesministerium der Finanzen angeboten.

2.5 Feldlängen

Das Format und die Länge der Parameter und internen Felder sind bei der Programmierung (Codierung) zu bestimmen, soweit sie sich nicht unmittelbar aus den Erläuterungen oder dem Programmablaufplan ergeben. Feldbeschreibungen ohne Stellenangaben beziehen sich auf Ganzzahlen, ansonsten sind die Nachkommastellen angegeben. Bei der Steuerberechnung werden Gleitkommafelder verwendet.

2.6 Symbole

Die im Programmablaufplan verwendeten Sinnbilder entsprechen der Zeichenschablone nach DIN 66001. Darüber hinaus bedeuten:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
= Wert nach unten abrunden (z. B. Euro
= auf volle Euro abrunden)
= Wert nach oben aufrunden (z. B. Cent
= auf volle Cent aufrunden)
= „übertragen nach“ (Zuweisung)

3. Schnittstellenkonventionen

3.1 Eingangsparameter

Die Plausibilität der Parameter wird im Programm nicht geprüft. Sie müssen daher in Vorprogrammen des Arbeitgebers abgesichert werden. Es kommen z. B. in Betracht:

  • Vorzeichenprüfung,

  • Prüfung auf gültigen Inhalt (z. B. Wert in LZZ nur 1, 2, 3 oder 4)

Es werden folgende Eingangsparameter benötigt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Name
Bedeutung
KRV
0 = der Arbeitnehmer ist in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung pflichtversichert oder bei Befreiung von der Versicherungspflicht freiwillig versichert; es gilt die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze (BBG West)
1 = der Arbeitnehmer ist in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung pflichtversichert oder bei Befreiung von der Versicherungspflicht freiwillig versichert; es gilt die Beitragsbemessungsgrenze Ost (BBG Ost)
2 = wenn nicht 0 oder 1
KVZ
Kassenindividueller Zusatzbeitragssatz bei einem gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmer in Prozent (bspw. 1,70 für 1,70 %) mit 2 Dezimalstellen. Es ist der volle Zusatzbeitragssatz anzugeben. Die Aufteilung in Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil erfolgt im Programmablauf.
LZZ
Lohnzahlungszeitraum:
1 = Jahr
2 = Monat
3 = Woche
4 = Tag
PKV
0 = gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer
1 = privat krankenversicherte Arbeitnehmer
PVS
0 = Pflegeversicherung außerhalb Sachsens
1 = Pflegeversicherung in Sachsen

3.2 Ausgangsparameter

Als Ergebnis stellt das Programm folgende Ausgangsparameter zur Verfügung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Name
Bedeutung
BK
Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer in Cent
BVSP
Im Rahmen der Lohnsteuerberechnung im Lohnzahlungszeitraum berücksichtigter Teil der Vorsorgepauschale für Kranken- und Pflegeversicherungsaufwendungen in Cent
LSTLZZ
Lohnsteuer im Lohnzahlungszeitraum in Cent
LZALOG
Obergrenze der Tabellenstufe in der Lohnsteuertabelle für den Lohnzahlungszeitraum in Cent
LZALUG
Untergrenze der Tabellenstufe in der Lohnsteuertabelle für den Lohnzahlungszeitraum in Cent
SOLZLZZ
Für den Lohnzahlungszeitraum einzubehaltender Solidaritätszuschlag in Cent
TAGZ
Typisierter Arbeitgeberzuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes eines gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmers für den Lohnzahlungszeitraum in Cent

4. Interne Felder

Das Programm verwendet intern folgende Felder. Sollen solche Felder im Umfeld des Programms verwendet werden, können sie als Ausgangsparameter behandelt werden, soweit sie nicht während des Programmdurchlaufs noch verändert wurden. Die internen Felder müssen vor Aufruf des Programms gelöscht werden:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Name
Bedeutung
ANP
Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Euro
ANTEIL1
Auf den Lohnzahlungszeitraum entfallender Anteil von Jahreswerten auf ganze Cent abgerundet
BBGKVPV
Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung in Euro
BBGRV
allgemeine Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung in Euro
DIFF
Differenz zwischen ST1 und ST2 in Euro
EFA
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Euro
GFB
Grundfreibetrag in Euro
JBMG
Jahressteuer nach § 51a EStG, aus der Solidaritätszuschlag und Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer ermittelt werden, in Euro
JW
Jahreswert, dessen Anteil für einen Lohnzahlungszeitraum in UPANTEIL errechnet werden soll, in Cent
KFB
Summe der Freibeträge für Kinder in Euro
KVSATZAG
Beitragssatz des Arbeitgebers zur gesetzlichen Krankenversicherung unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes eines gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmers (5 Dezimalstellen)
KVSATZAN
Beitragssatz des Arbeitnehmers zur gesetzlichen Krankenversicherung (5 Dezimalstellen)
KZTAB
Kennzahl für die Einkommensteuer-Tarifarten:
1 = Grundtarif
2 = Splittingverfahren
LSTJAHR
Jahreslohnsteuer in Euro
MIST
Mindeststeuer für die Steuerklassen V und VI in Euro
PVSATZAG
Beitragssatz des Arbeitgebers zur sozialen Pflegeversicherung (6 Dezimalstellen)
PVSATZAN
Beitragssatz des Arbeitnehmers zur sozialen Pflegeversicherung (6 Dezimalstellen)
RVSATZAN
Beitragssatz des Arbeitnehmers in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung (4 Dezimalstellen)
RW
Rechenwert in Gleitkommadarstellung
SAP
Sonderausgaben-Pauschbetrag in Euro
SOLZFREI
Freigrenze für den Solidaritätszuschlag in Euro
SOLZJ
Solidaritätszuschlag auf die Jahreslohnsteuer in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
SOLZMIN
Zwischenwert für den Solidaritätszuschlag auf die Jahreslohnsteuer in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
ST
Tarifliche Einkommensteuer in Euro
ST1
Tarifliche Einkommensteuer auf das 1,25-fache ZX in Euro
ST2
Tarifliche Einkommensteuer auf das 0,75-fache ZX in Euro
STKL
Steuerklasse:
1 = I
2 = II
3 = III
4 = IV
5 = V
6 = VI
VHB
Höchstbetrag der Mindestvorsorgepauschale für die Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
VSP
Vorsorgepauschale mit Teilbeträgen für die Rentenversicherung sowie die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung nach fiktiven Beträgen oder ggf. für die private Krankenversicherung in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
VSP1
Zwischenwert 1 bei der Berechnung der Vorsorgepauschale in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
VSP2
Zwischenwert 2 bei der Berechnung der Vorsorgepauschale in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
VSPN
Vorsorgepauschale mit Teilbeträgen für die Rentenversicherung sowie der Mindestvorsorgepauschale für die Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
W1STKL5
Erster Grenzwert in Steuerklasse V/VI in Euro
W2STKL5
Zweiter Grenzwert in Steuerklasse V/VI in Euro
W3STKL5
Dritter Grenzwert in Steuerklasse V/VI in Euro
X
Zu versteuerndes Einkommen gem. § 32a Absatz 1 und 5 EStG in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
Y
Gem. § 32a Absatz 1 EStG (6 Dezimalstellen)
ZKF
Zahl der Freibeträge für Kinder (eine Dezimalstelle, nur bei Steuerklassen I, II, III und IV)
ZRE4
Steuerpflichtiger Arbeitslohn in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
ZRE4O
Maßgeblicher steuerpflichtiger Arbeitslohn in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
ZRE4VP
Auf einen Jahreslohn hochgerechnetes ZRE4O zur Berechnung der Vorsorgepauschale in Euro, Cent (2 Dezimalstellen)
ZTABFB
Feste Tabellenfreibeträge (ohne Vorsorgepauschale) in Euro
ZVE
Zu versteuerndes Einkommen in Euro
ZX, ZZX, HOCH, VERGL
Zwischenfelder zu X für die Berechnung der Steuer nach § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG in Euro.

5. Programmablaufplan zum Erstellen der Lohnsteuertabellen 2024 Tabellensteuerung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Allgemeine Jahreslohnsteuertabelle 2024 (Prüftabelle) [5] [6]
Jahresbruttolohn (in Euro)
Tabellenstufe
Jahreslohnsteuer 2024 (in Euro) in Steuerklasse
von … Euro
bis … Euro
I
II
III
IV
V
VI
5.000
4.968,00
5.003,99
0
0
0
0
373
551
7.500
7.488,00
7.523,99
0
0
0
0
651
828
10.000
9.972,00
10.007,99
0
0
0
0
925
1.102
12.500
12.492,00
12.527,99
0
0
0
0
1.202
1.380
15.000
14.976,00
15.011,99
0
0
0
0
1.476
1.653
17.500
17.496,00
17.531,99
169
0
0
169
1.782
2.161
20.000
19.980,00
20.015,99
577
0
0
577
2.571
3.103
22.500
22.500,00
22.535,99
1.028
174
0
1.028
3.430
3.961
25.000
24.984,00
25.019,99
1.519
536
0
1.519
4.276
4.808
27.500
27.468,00
27.503,99
2.025
974
0
2.025
5.123
5.655
30.000
29.988,00
30.023,99
2.552
1.470
0
2.552
5.982
6.488
32.500
32.472,00
32.507,99
3.087
1.974
282
3.087
6.756
7.220
35.000
34.992,00
35.027,99
3.645
2.500
624
3.645
7.508
7.990
37.500
37.476,00
37.511,99
4.210
3.034
998
4.210
8.278
8.778
40.000
39.996,00
40.031,99
4.798
3.590
1.416
4.798
9.092
9.608
42.500
42.480,00
42.515,99
5.392
4.153
1.866
5.392
9.920
10.450
45.000
45.000,00
45.035,99
6.010
4.740
2.356
6.010
10.777
11.309
47.500
47.484,00
47.519,99
6.634
5.333
2.846
6.634
11.624
12.156
50.000
49.968,00
50.003,99
7.273
5.941
3.346
7.273
12.471
13.002
52.500
52.488,00
52.523,99
7.936
6.572
3.860
7.936
13.329
13.861
55.000
54.972,00
55.007,99
8.605
7.209
4.374
8.605
14.176
14.708
57.500
57.492,00
57.527,99
9.298
7.871
4.902
9.298
15.035
15.566
60.000
59.976,00
60.011,99
9.996
8.538
5.430
9.996
15.881
16.413
62.500
62.496,00
62.531,99
10.734
9.243
5.984
10.734
16.757
17.289
65.000
64.980,00
65.015,99
11.548
10.023
6.592
11.548
17.704
18.235
67.500
67.500,00
67.535,99
12.394
10.833
7.218
12.394
18.664
19.196
70.000
69.984,00
70.019,99
13.245
11.650
7.846
13.245
19.610
20.142
72.500
72.468,00
72.503,99
14.116
12.486
8.480
14.116
20.556
21.088
75.000
74.988,00
75.023,99
15.017
13.352
9.136
15.017
21.516
22.048
77.500
77.472,00
77.507,99
15.924
14.225
9.790
15.924
22.463
22.994
80.000
79.992,00
80.027,99
16.863
15.128
10.462
16.863
23.422
23.954
82.500
82.476,00
82.511,99
17.806
16.038
11.136
17.806
24.369
24.900
85.000
84.996,00
85.031,99
18.766
16.979
11.828
18.766
25.329
25.861
87.500
87.480,00
87.515,99
19.713
17.923
12.518
19.713
26.275
26.807
90.000
90.000,00
90.035,99
20.673
18.883
13.230
20.673
27.235
27.767

Allgemeine Lohnsteuer ist die Lohnsteuer, die für einen Arbeitnehmer zu erheben ist, der in allen Sozialversicherungszweigen versichert ist.


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Besondere Jahreslohnsteuertabelle 2024 (Prüftabelle) [7]
Jahresbruttolohn (in Euro)
Tabellenstufe
Jahreslohnsteuer 2024 (in Euro) in Steuerklasse
von … Euro
bis … Euro
I
II
III
IV
V
VI
5.000
4.968,00
5.003,99
0
0
0
0
439
616
7.500
7.488,00
7.523,99
0
0
0
0
749
926
10.000
9.972,00
10.007,99
0
0
0
0
1.055
1.232
12.500
12.492,00
12.527,99
0
0
0
0
1.365
1.543
15.000
14.976,00
15.011,99
48
0
0
48
1.672
1.849
17.500
17.496,00
17.531,99
456
0
0
456
2.315
2.846
20.000
19.980,00
20.015,99
988
146
0
988
3.358
3.890
22.500
22.500,00
22.535,99
1.602
604
0
1.602
4.416
4.948
25.000
24.984,00
25.019,99
2.230
1.166
0
2.230
5.460
5.991
27.500
27.468,00
27.503,99
2.880
1.778
2
2.880
6.480
6.936
30.000
29.988,00
30.023,99
3.562
2.422
386
3.562
7.396
7.874
32.500
32.472,00
32.507,99
4.258
3.079
820
4.258
8.344
8.846
35.000
34.992,00
35.027,99
4.986
3.768
1.320
4.986
9.352
9.876
37.500
37.476,00
37.511,99
5.726
4.470
1.868
5.726
10.385
10.917
40.000
39.996,00
40.031,99
6.500
5.205
2.472
6.500
11.443
11.975
42.500
42.480,00
42.515,99
7.285
5.952
3.082
7.285
12.486
13.018
45.000
45.000,00
45.035,99
8.105
6.733
3.712
8.105
13.545
14.077
47.500
47.484,00
47.519,99
8.935
7.525
4.342
8.935
14.588
15.120
50.000
49.968,00
50.003,99
9.788
8.339
4.986
9.788
15.631
16.163
52.500
52.488,00
52.523,99
10.676
9.188
5.648
10.676
16.690
17.222
55.000
54.972,00
55.007,99
11.574
10.048
6.314
11.574
17.733
18.265
57.500
57.492,00
57.527,99
12.508
10.943
7.000
12.508
18.792
19.323
60.000
59.976,00
60.011,99
13.450
11.847
7.688
13.450
19.835
20.367
62.500
62.496,00
62.531,99
14.430
12.788
8.396
14.430
20.893
21.425
65.000
64.980,00
65.015,99
15.418
13.737
9.106
15.418
21.936
22.468
67.500
67.500,00
67.535,99
16.443
14.723
9.838
16.443
22.995
23.527
70.000
69.984,00
70.019,99
17.476
15.718
10.572
17.476
24.038
24.570
72.500
72.468,00
72.503,99
18.519
16.735
11.314
18.519
25.081
25.613
75.000
74.988,00
75.023,99
19.577
17.788
12.082
19.577
26.140
26.672
77.500
77.472,00
77.507,99
20.621
18.831
12.848
20.621
27.183
27.715
80.000
79.992,00
80.027,99
21.679
19.890
13.636
21.679
28.242
28.773
82.500
82.476,00
82.511,99
22.722
20.933
14.426
22.722
29.285
29.817
85.000
84.996,00
85.031,99
23.781
21.991
15.238
23.781
30.343
30.875
87.500
87.480,00
87.515,99
24.824
23.035
16.048
24.824
31.386
31.918
90.000
90.000,00
90.035,99
25.882
24.093
16.884
25.882
32.445
32.977

Besondere Lohnsteuer ist die Lohnsteuer, die für einen Arbeitnehmer zu erheben ist, der in keinem Sozialversicherungszweig versichert und privat kranken- und pflegeversichert ist sowie dem Arbeitgeber keine Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge mitgeteilt hat.

Anlage 3

Programmablaufplan für die Begrenzung der von Versorgungsbezügen einzubehaltenden Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ab 2024

(Anwendung ab dem )

Dieser Programmablaufplan ermöglicht die Ermittlung der Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags für Versorgungsbezüge, für die eine Quellensteuerbegrenzung nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) vorgesehen ist. Er nutzt dabei zur Steuerberechnung den Programmablaufplan zur maschinellen Berechnung der Lohnsteuer (http://www.bundesfinanzministerium.de unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Lohnsteuer - Programmablaufplan). Programme auf Basis dieses Programmablaufplans können auch als Unterprogramm in ein Lohnsteuerberechnungs- oder Lohnabrechnungsprogramm eingefügt werden, wenn die unter Pkt. 3.1.1 und 3.1.2 beschriebenen Eingangsparameter zur Verfügung gestellt werden.

Inhalt


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1. Allgemeines
2. Feldlängen und Symbole
3. Schnittstellenkonventionen
3.1 Eingangsparameter
3.1.1 Eingangsparameter zur Steuerung
3.1.2 Eingangsparameter zur Weitergabe an die Lohnsteuerberechnung
3.1.3 Interne Felder zur Weitergabe an die Lohnsteuerberechnung
3.2 Ausgangsparameter
4. Interne Felder
4.1 Interne Felder, die von der Lohnsteuerberechnung bereitgestellt werden
4.2 Interne Felder, die von der Lohnsteuerberechnung bereitgestellt werden, aber nicht als Ausgabefelder dieses Programms aufbereitet werden und nicht in die Lohnsteuerbescheinigung zu übernehmen sind
4.3 Sonstige interne Felder
5. Programmablaufplan

1. Allgemeines

Dieser Programmablaufplan begrenzt den Lohnsteuerabzug auf Versorgungsbezüge von beschränkt steuerpflichtigen Versorgungsempfängern, denen die Abkommensvorteile nach den DBA Türkei, Spanien oder Norwegen zustehen. Der Programmablaufplan gilt bis zu seiner Aufhebung oder Änderung jahresübergreifend fort. Die Lohnsteuerberechnung erfolgt dabei unter Berücksichtigung des jeweiligen Programmablaufplans zur maschinellen Berechnung der Lohnsteuer für den entsprechenden Lohnzahlungszeitraum. Die Ausführungen zum Programmablaufplan zur maschinellen Berechnung der Lohnsteuer gelten für die Begrenzung der Lohnsteuer nach den DBA entsprechend. Es gelten darüber hinaus folgende Einschränkungen:

  • Der Programmablaufplan gilt ausschließlich für Versorgungsbezüge.

  • Neben den laufenden Versorgungsbezügen können sonstige Versorgungsbezüge (einschließlich Vergütungen aus mehrjähriger Tätigkeit, Sterbegeld bei Versorgungsbezügen sowie Kapitalauszahlungen/Abfindungen) berücksichtigt werden. Eine Tarifermäßigung nach § 34 EStG wird nicht berücksichtigt. Ist in vorangegangenen Lohnzahlungszeiträumen Arbeitslohn gezahlt worden, der kein Versorgungsbezug ist, ist dieser für Zwecke dieses Programmablaufplans bei der Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns (§ 39b Absatz 3 EStG) nicht zu berücksichtigen.

  • Der Programmablaufplan gilt ausschließlich für beschränkt Steuerpflichtige, jedoch nicht für beschränkt Steuerpflichtige, die nach § 1 Absatz 3 EStG wie unbeschränkt Steuerpflichtige behandelt werden.

  • Eine Berechnung der Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer erfolgt nicht.

  • Eingaben, die Sachverhalte abbilden, die beschränkt Steuerpflichtige nicht erfüllen können sind unzulässig.

  • Im Falle des DBA Spanien sind Versorgungsbezüge ausgeschlossen, die vor dem begonnen haben. Für Versorgungsbezüge die vor dem begonnen haben, ist der Programmablaufplan zur maschinellen Berechnung der Lohnsteuer anzuwenden. Das gilt auch bei mehreren Versorgungsbezügen, wenn einer der Versorgungsbezüge vor dem begonnen hat.

Die Anwendung dieses Programmablaufplans durch den Arbeitgeber ist zulässig, wenn die die zuvor genannten Einschränkungen eingehalten sind und dem Arbeitgeber eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug bei beschränkter Einkommensteuerpflicht nach § 1 Absatz 4 i. V. m. § 39 Absatz 2 und 3 EStG vorliegt, aus der die Anwendbarkeit des entsprechenden DBA hervorgeht.

Ist eine Steuerberechnung nach diesem Programmablaufplan wegen der zuvor genannten Einschränkungen und Vorgaben nicht zulässig, ist die Lohnsteuer nach den allgemeinen Regeln und unter Beachtung des Programmablaufplans für die maschinellen Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer zu berechnen, es sei denn der Lohnsteuerabzug kann nach Vorlage einer Freistellungsbescheinigung unterbleiben.

2. Feldlängen und Symbole

Das Format und die Länge der Parameter und internen Felder sind bei der Programmierung (Codierung) zu bestimmen, soweit sie sich nicht unmittelbar aus den Erläuterungen oder dem Programmablaufplan ergeben. Feldbeschreibungen ohne Stellenangaben beziehen sich auf Ganzzahlen, ansonsten sind die Nachkommastellen angegeben. Die im Programmablaufplan verwendeten Sinnbilder entsprechen der Zeichenschablone nach DIN 66001.

3. Schnittstellenkonventionen

3.1 Eingangsparameter

Die Plausibilität der Parameter wird im Programm nicht geprüft. Sie müssen daher in Vorprogrammen des Arbeitgebers abgesichert werden. Es kommen z. B. in Betracht:

  • Vorzeichenprüfung (z. B. darf der Wert in VBEZ nicht negativ sein),

  • Prüfung auf gültigen Inhalt (z. B. Wert in LZZ nur 1, 2, 3 oder 4),

  • Prüfung auf gültigen Inhalt (Wert in STKL nur 1 oder 6),

  • Prüfung von Eingangswerten im Verhältnis zu anderen Eingangswerten, z. B.:

    • SONSTENT darf nicht größer als SONSTB sein, da die Entschädigungen in den sonstigen Bezügen enthalten sein müssen,

    • wenn STKL = 6 ist, darf die Eingabe von JHINZU und LZZHINZU nicht möglich sein.

3.1.1 Eingangsparameter zur Steuerung

Es werden folgende Eingangsparameter zur Steuerung und Begrenzung der Lohnsteuer benötigt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Name
Bedeutung
LAND

3.1.2 Eingangsparameter zur Weitergabe an die Lohnsteuerberechnung

Es werden folgende Eingangsparameter zur Weitergabe an die maschinelle Lohnsteuerberechnung benötigt (Schnittstelle Teil 1):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Name
Bedeutung
JFREIB
Jahresfreibetrag für die Ermittlung der Lohnsteuer für die sonstigen Bezüge nach Maßgabe der Eintragung auf der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug in Cent (ggf. 0)
JHINZU
Jahreshinzurechnungsbetrag für die Ermittlung der Lohnsteuer für die sonstigen Bezüge nach Maßgabe der Eintragung auf der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug in Cent (ggf. 0)
JRE4ENT
In JVBEZ enthaltene Entschädigungen nach § 24 Nummer 1 EStG in Cent
JVBEZ
Voraussichtliche Versorgungsbezüge im Kalenderjahr ohne sonstige Bezüge in Cent. Anmerkung: Die Eingabe dieses Feldes (ggf. 0) ist erforderlich bei Eingabe „sonstiger Bezüge“ (Feld VBS).
Sind in einem vorangegangenen Abrechnungszeitraum bereits sonstige Bezüge gezahlt worden, so sind sie den voraussichtlichen Versorgungsbezügen im Kalenderjahre hinzuzurechnen.
KRV
Merker für die Vorsorgepauschale
0 =
der Versorgungsempfänger ist in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung pflichtversichert oder, bei Befreiung von der Versicherungspflicht freiwillig versichert; es gilt die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze (BBG West)
1 =
der Versorgungsempfänger ist in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung pflichtversichert oder, bei Befreiung von der Versicherungspflicht freiwillig versichert; es gilt die Beitragsbemessungsgrenze Ost (BBG Ost)
2 =
wenn nicht 0 oder 1
KVZ
Kassenindividueller Zusatzbeitrag bei einem gesetzlich krankenversicherten Versorgungsempfängers in Prozent (bspw. 1,70 für 1,70 %) mit 2 Dezimalstellen
LZZ
Lohnzahlungszeitraum:
1 = Jahr
2 = Monat
3 = Woche
4 = Tag
LZZFREIB
Der in der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug eingetragene Freibetrag für den Lohnzahlungszeitraum in Cent
LZZHINZU
Der in der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug eingetragene Hinzurechnungsbetrag für den Lohnzahlungszeitraum in Cent
PKPV
Dem Arbeitgeber mitgeteilte Beiträge des Versorgungsempfängers für eine private Basiskranken- bzw. Pflege-Pflichtversicherung im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 EStG in Cent; der Wert ist unabhängig vom Lohnzahlungszeitraum immer als Monatsbetrag anzugeben
PKV
0 =
gesetzlich krankenversicherte Versorgungsempfänger
1 =
ausschließlich privat krankenversicherte Versorgungsempfänger ohne Arbeitgeberzuschuss
2 =
ausschließlich privat krankenversicherte Versorgungsempfänger mit Arbeitgeberzuschuss
PVA
Zahl der beim Arbeitnehmer zu berücksichtigenden Beitragsabschläge in der sozialen Pflegeversicherung bei mehr als einem Kind
0 = kein Abschlag
1 = Beitragsabschlag für das 2. Kind
2 = Beitragsabschläge für das 2. und 3. Kind
3 = Beitragsabschläge für 2. bis 4. Kinder
4 = Beitragsabschläge für 2. bis 5. oder mehr Kinder
PVS
1, wenn bei der sozialen Pflegeversicherung die Besonderheiten in Sachsen zu berücksichtigen sind bzw. zu berücksichtigen wären
PVZ
1, wenn der Versorgungsempfänger den Zuschlag zur sozialen Pflegeversicherung zu zahlen hat
SONSTENT
In VBS enthaltene Entschädigungen nach § 24 Nummer 1 EStG in Cent
STERBE
Sterbegeld bei Versorgungsbezügen sowie Kapitalauszahlungen/Abfindungen in Cent
STKL
Steuerklasse:
1 = I
6 = VI
VBEZ
Steuerpflichtiger Versorgungsbezug vor Berücksichtigung des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag und des in der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug für den Lohnzahlungszeitraum eingetragenen Freibetrags bzw. Hinzurechnungsbetrags in Cent
VBEZM
Versorgungsbezug im Januar 2005 bzw. für den ersten vollen Monat, wenn der Versorgungsbezug erstmalig nach Januar 2005 gewährt wurde in Cent
VBEZS
Voraussichtliche Sonderzahlungen von Versorgungsbezügen im Kalenderjahr des Versorgungsbeginns bei Versorgungsempfängern ohne Sterbegeld, Kapitalauszahlungen/Abfindungen in Cent
VBS
Sonstige Versorgungsbezüge (einschließlich Vergütung aus mehrjähriger Tätigkeit, Sterbegeld bei Versorgungsbezügen sowie Kapitalauszahlungen/Abfindungen) in Cent (ggf. 0)
VJAHR
Jahr, in dem der Versorgungsbezug erstmalig gewährt wurde; werden mehrere Versorgungsbezüge gezahlt, wird aus Vereinfachungsgründen für die Berechnung das Jahr des ältesten erstmaligen Bezugs herangezogen, ausgenommen Fälle des DBA Spanien (siehe hierzu Einschränkungen unter 1.)
ZMVB
Zahl der Monate, für die im Kalenderjahr Versorgungsbezüge gezahlt werden [nur erforderlich bei Jahresberechnung (LZZ = 1)]

3.1.3 Interne Felder zur Weitergabe an die Lohnsteuerberechnung

Es werden folgende interne Felder zur Weitergabe an die maschinelle Lohnsteuerberechnung benötigt (Schnittstelle Teil 2), die jeweils mit einer Null zu belegen sind:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Name
Bedeutung
AF
= 0; keine Anwendung des Faktorverfahrens
AJAHR
= 0; kein Altersentlastungsbetrag
ALTER1
= 0; kein Altersentlastungsbetrag
ENTSCH
= 0; keine Vergütung für mehrjährige Tätigkeit
F
= 0; keine Anwendung des Faktorverfahrens
JRE4
= JVBEZ
MBV
= 0; keine Berücksichtigung nicht zu besteuernder Vorteile bei Vermögensbeteiligungen.
R
= 0; eine Berechnung der Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer erfolgt nicht.
RE4
= VBEZ
SONSTB
= VBS
VKAPA
= 0; keine Vergütungen für mehrere Jahre
VMT
= 0; keine Vergütungen für mehrere Jahre
ZKF
= 0; kein Kinderfreibetrag

3.2 Ausgangsparameter

Als Ergebnis stellt das Programm folgende Ausgangsparameter zur Verfügung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Name
Bedeutung
BK
= 0; Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer in Cent
BKS
= 0; Bemessungsgrundlage der sonstigen Bezüge (ohne Vergütung für mehrjährige Tätigkeit) für die Kirchenlohnsteuer in Cent
BKV
= 0; Bemessungsgrundlage der Vergütung für mehrjährige Tätigkeit für die Kirchenlohnsteuer in Cent
LSTLZZ
Für den Lohnzahlungszeitraum einzubehaltende Lohnsteuer in Cent
SOLZLZZ
Für den Lohnzahlungszeitraum einzubehaltender Solidaritätszuschlag in Cent
SOLZS
Solidaritätszuschlag für sonstige Bezüge in Cent
SOLZV
= 0; Solidaritätszuschlag für die Vergütung für mehrjährige Tätigkeit in Cent
STS
Lohnsteuer für sonstige Bezüge in Cent
STV
=0; Lohnsteuer für die Vergütung für mehrjährige Tätigkeit in Cent
VFRBLZZ
im Lohnabrechnungszeitraum berücksichtigter Freibetrag nach dem DBA Türkei in Cent zum Ausweis in Zeile 34 der Lohnsteuerbescheinigung

4. Interne Felder

Das Programm verwendet intern folgende Felder (wenn ggf. solche Felder im Umfeld des Programms verwendet werden sollen, können sie als Ausgangsparameter behandelt werden, soweit sie nicht während des Programmdurchlaufs noch verändert wurden). Die internen Felder müssen vor Aufruf des Programms gelöscht werden.

4.1 Interne Felder, die von der Lohnsteuerberechnung für die Quellensteuerbegrenzung nach den DBA bereitgestellt werden


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Name
Bedeutung
VFRB
Verbrauchter Freibetrag bei Berechnung des laufenden Arbeitslohns in Cent
VFRBS1
Verbrauchter Freibetrag bei Berechnung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns in Cent
VFRBS2
Verbrauchter Freibetrag bei Berechnung der sonstigen Bezüge in Cent
WVFRB
Für die weitergehende Berücksichtigung des Steuerfreibetrags nach dem DBA Türkei verfügbarer zu versteuernder Jahresbetrag über dem Grundfreibetrag bei der Berechnung des laufenden Arbeitslohns in Cent
WVFRBO
Für die weitergehende Berücksichtigung des Steuerfreibetrags nach dem DBA Türkei verfügbarer zu versteuernder Jahresbetrag über dem Grundfreibetrag bei der Berechnung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns in Cent
WVFRBM
Für die weitergehende Berücksichtigung des Steuerfreibetrags nach dem DBA Türkei verfügbarer zu versteuernder Jahresbetrag über dem Grundfreibetrag bei der Berechnung der sonstigen Bezüge in Cent

4.2 Interne Felder, die von der Lohnsteuerberechnung bereitgestellt werden, aber nicht als Ausgabefelder dieses Programms aufbereitet werden und nicht in die Lohnsteuer­bescheinigung zu übernehmen sind


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Name
Bedeutung
VKVLZZ
Für den Lohnzahlungszeitraum berücksichtigte Beiträge des Arbeitnehmers zur privaten Basis-Krankenversicherung und privaten Pflege-Pflichtversicherung (ggf. auch die Mindestvorsorgepauschale) in Cent beim laufenden Arbeitslohn.
VKVSONST
Für den Lohnzahlungszeitraum berücksichtigte Beiträge des Arbeitnehmers zur privaten Basis-Krankenversicherung und privaten Pflege-Pflichtversicherung (ggf. auch die Mindestvorsorgepauschale) in Cent bei sonstigen Bezügen.

4.3 Sonstige interne Felder


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Name
Bedeutung
ANTEIL1
Auf den Lohnzahlungszeitraum entfallender Anteil von Jahreswerten auf ganze Cent abgerundet
BRUTTO
Bruttogesamtbezüge im Lohnzahlungszeitraum als Bemessungsgrundlage der Lohnsteuerbegrenzung nach Quellensteuerhöchstsätzen in Cent
DBAFREIB
Über die lohnsteuerlichen Pauschbeträge hinausgehend zu berücksichtigender Freibetrag nach dem DBA Türkei in Cent
JW
Jahreswert, dessen Anteil für einen Lohnzahlungszeitraum in UPANTEIL errechnet werden soll in Cent
ST1
Zwischenfeld der Lohnsteuer in Cent
STDBA
Maximale Gesamtsteuerbelastung nach dem DBA in Cent
STG
Gesamtsteuerbelastung nach der Lohnsteuerberechnung ohne DBA in Cent

Prüftabelle für das Jahr 2024 [8]


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Jahresbruttobezüge (in Euro) [9]
Jahreslohnsteuer 2024 (in Euro) in Steuerklasse
I
VI
I
VI
I
VI
5.000
0
500
0
526
0
250
7.500
0
750
0
789
0
375
10.000
0
1.000
0
1.097
0
500
12.500
0
1.250
0
1.405
0
625
15.000
0
1.500
29
1.713
29
750
17.500
0
1.750
428
2.430
428
875
20.000
0
2.000
926
3.000
926
1.000
22.500
0
2.250
1.468
3.375
1.125
1.125
25.000
121
2.500
2.031
3.750
1.250
1.250
27.500
516
2.750
2.611
4.125
1.375
1.375
30.000
1.004
3.000
3.211
4.500
1.500
1.500
32.500
1.551
3.250
3.828
4.875
1.625
1.625
35.000
2.116
3.500
4.463
5.250
1.750
1.750
37.500
2.700
3.750
5.117
5.625
1.875
1.875
40.000
3.301
4.000
5.789
6.000
2.000
2.000
42.500
3.921
4.250
6.375
6.375
2.125
2.125
45.000
4.500
4.500
6.750
6.750
2.250
2.250
47.500
4.750
4.750
7.125
7.125
2.375
2.375
50.000
5.000
5.000
7.500
7.500
2.500
2.500
52.500
5.250
5.250
7.875
7.875
2.625
2.625
55.000
5.500
5.500
8.250
8.250
2.750
2.750
57.500
5.750
5.750
8.625
8.625
2.875
2.875
60.000
6.000
6.000
9.000
9.000
3.000
3.000
62.500
6.250
6.250
9.375
9.375
3.125
3.125
65.000
6.500
6.500
9.750
9.750
3.250
3.250
67.500
6.750
6.750
10.125
10.125
3.375
3.375
70.000
7.000
7.000
10.500
10.500
3.500
3.500
72.500
7.250
7.250
10.875
10.875
3.625
3.625
75.000
7.500
7.500
11.250
11.250
3.750
3.750
77.500
7.750
7.750
11.625
11.625
3.875
3.875
80.000
8.000
8.000
12.000
12.000
4.000
4.000
82.500
8.250
8.250
12.375
12.375
4.125
4.125
85.000
8.500
8.500
12.750
12.750
4.250
4.250
87.500
8.750
8.750
13.125
13.125
4.375
4.375
90.000
9.000
9.000
13.500
13.500
4.500
4.500
92.500
9.250
9.250
13.875
13.875
4.625
4.625
95.000
9.500
9.500
14.250
14.250
4.750
4.750
97.500
9.750
9.750
14.625
14.625
4.875
4.875
100.000
10.000
10.000
15.000
15.000
5.000
5.000

BMF v. - IV C 5 - S 2361/19/10008 :011

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:



Fundstelle(n):
BStBl 2024 I Seite 295
EStB 2024 S. 93 Nr. 3
WAAAJ-58791

1Berechnet für die Beitragsbemessungsgrenzen West.

2Berechnet mit den Merkern KRV und PKV = 0 sowie KVZ = 1,70.

3In der Steuerklasse II gilt PVZ = 0, in den anderen Steuerklassen gilt PVZ = 1.

4Berechnet mit den Merkern KRV = 2 und PKV = 1; PKPV = 0.

5Berechnet für die Beitragsbemessungsgrenzen West.

6Berechnet mit den Merkern KRV und PKV = 0 sowie KVZ = 1,70.

7Berechnet mit den Merkern KRV = 2 und PKV = 1.

8Berechnet mit den Merkern KRV = 2, PVA, PVS und PKV = 0, PVZ = 1 sowie KVZ = 1,70

9VJAHR = 2024, ZMVB = 12, VBEZS = 0, VBEZM = Jahresbruttobezug / 12 (Bruchteile eines Cent entfallen)