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BFH Urteil v. - V R 33/92 BStBl 1994 II S. 668

Gesetze: UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. bUStG 1980 § 2 Abs. 3UStG 1980 § 4 Nr. 12 Buchst. aUStG 1980 § 156. EG Richtlinie Art. 6 Abs. 2 Buchst. a

1. Die Überlassung des gesamten Schwimmbades an eine Schule oder an einen Verein ist eine steuerfreie Grundstücksvermietung - 2. Die Überlassung einzelner Schwimmbahnen unter Aufrechterhaltung des öffentlichen Badebetriebes ist keine steuerfreie Grundstücksvermietung

Leitsatz

1. Die Verwendung von dem Unternehmen zugeordneten Gegenständen für unternehmensfremde Zwecke kann nur dann besteuert werden, wenn diese zum vollen oder teilweisen Abzug der Umsatzsteuer berechtigt haben.

2. Unter dieser Voraussetzung unterliegt die unentgeltliche Nutzung städtischer Schwimmbäder durch Schulen und Vereine der Umsatzsteuer.

3. Die Überlassung des gesamten Schwimmbades an die Schule oder den Verein ist eine im Rahmen des § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG 1980 steuerfreie Grundstücksvermietung. Keine steuerfreie Grundstücksvermietung liegt hingegen vor, wenn dem Verein unter Aufrechterhaltung des öffentlichen Badebetriebs einzelne Schwimmbahnen zur Verfügung gestellt werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1994 II Seite 668
BFH/NV 1994 S. 57 Nr. 8
WAAAA-94957

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BFH, Urteil v. 10.02.1994 - V R 33/92

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