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Steuerrecht | Teileinkünfteverfahren gilt im Rahmen des § 17 EStG
Der Verlust aus der Aufgabe einer wesentlichen GmbH-Beteiligung i. S. von § 17 EStG unterliegt dem Teileinkünfteverfahren. Dies umfasst auch den Ausfall von Darlehen oder Regressforderungen nach Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft gemäß § 774 BGB. Der Verlust ist damit nur zu 60 % abziehbar.
Nur soweit ein Darlehensverlust nicht von § 17 Abs. 2a EStG erfasst wird, sondern den Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG zuzuordnen ist, ist das Teileinkünfteverfahren nicht anwendbar.
[i]Das Finanzgericht wandte das Teileinkünfteverfahren nicht anDer Kläger war mit 50 % an der X-GmbH beteiligt; seine Stammeinlage betrug 300.000 €. Er hatte der X-GmbH ein Darlehen i. H. von 99.432 € gewährt und drei Bürgschaften i. H. von 219.791 € übernommen (Summe: 619.223 €). Im Jahr 2016 wurde über das Vermögen der X-GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger aus den Bürgschaften in Anspruc...