1. Bei Streitigkeiten über den Zeitpunkt der Auszahlung bewilligter Leistungen nach dem SGB II ist grundsätzlich die Leistungsklage statthafte Klageart.
2. Über das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen und die Höhe der jeweils zustehenden Leistungen nach dem SGB II entscheidet der Leistungsträger in Form eines Verwaltungsakts, der die Rechtsgrundlage für den Erhalt der Leistungen darstellt. Die Auszahlung von Leistungen nach dem SGB II nur dem Grunde nach ist unmöglich. Auch wenn nach § 42 Abs. 1 SGB II die Leistungen monatlich im Voraus erbracht werden sollen, kann mit der Leistungsklage nicht zulässigerweise die Auszahlung von Leistungen zeitlich vor der Bewilligung der Leistungen begehrt werden.
Fundstelle(n): OAAAJ-58652
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 17.10.2023 - L 9 AS 683/23
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