Instanzenzug: OLG Oldenburg (Oldenburg) Az: 11 WF 252/22vorgehend AG Osnabrück Az: 35 F 184/22 VKH3
Gründe
1Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Verfahrenskostenhilfe ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zu bewilligen, weil es einer Beantwortung der für die Zulassung angeführten Rechtsfrage nicht bedarf.
21. Es fehlt bereits an der - vom Rechtsbeschwerdegericht in vollem Umfang zu überprüfenden - Zulässigkeit der Erstbeschwerde. Die Beschwerde gegen die vom Amtsgericht in der vorliegenden Kindschaftssache abgelehnte Beiordnung von Rechtsanwältin T. gemäß §§ 76 Abs. 1, 78 Abs. 2 FamFG ist von dieser im eigenen Namen eingelegt worden und mangels Beschwerdebefugnis unzulässig.
3Wird ein Rechtsanwalt, dessen Beiordnung beantragt ist, nicht beigeordnet, ist er nicht zur Beschwerde gegen die Ablehnung seiner Beiordnung befugt, weil nur die Partei, nicht aber er ein Recht auf die Beiordnung hat (OLG Celle FamRZ 2012, 1661, 1662 mwN; vgl. BGHZ 109, 163 = NJW 1990, 836, 837 f.; Zöller/Schultzky ZPO 35. Aufl. § 127 Rn. 58 mwN).
4Eine Auslegung der eindeutig im Namen der Rechtsanwältin eingelegten Beschwerde als für die Beteiligte zu 2 eingelegt ist nicht möglich. Eine Umdeutung ist wegen der gebotenen Rechtsmittelklarheit nicht zulässig.
52. Der Beteiligten zu 2 fehlt es zudem für eine von ihr einzulegende Rechtsbeschwerde an der erforderlichen Beschwer durch den Beschluss des Oberlandesgerichts. Da sie nicht selbst Beschwerdeführerin gewesen ist und der Beschwerdebeschluss die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt hat, wäre ihre Rechtsbeschwerde unzulässig (vgl. Senatsbeschluss vom - XII ZB 383/21 - FamRZ 2022, 654 Rn. 3 mwN).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:061223BXIIZA37.22.0
Fundstelle(n):
FAAAJ-58629