BGH Beschluss v. - EnVZ 57/20

Instanzenzug: OLG Dresden Az: Kart 2/20

Gründe

1I. Die Antragstellerin übermittelte der Landesregulierungsbehörde am eine E-Mail, in der sie geltend machte, die Antragsgegnerin, eine Energieversorgungsnetzbetreiberin, missachte verpflichtende Vorgaben, insbesondere indem sie Guthaben nicht an die Antragstellerin auszahle.

2Die Landesregulierungsbehörde fasste die E-Mail der Antragstellerin als besonderen Missbrauchsantrag nach § 31 EnWG auf. Nach Anhörung der Antragstellerin wies sie diesen mit Beschluss vom ab, legte der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auf und setzte diese auf 104,11 € fest.

3Das Beschwerdegericht hat die nur gegen die Kostenentscheidung dieses Beschlusses gerichtete Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde mit dem Ziel der Aufhebung der im Bescheid der Landesregulierungsbehörde vom getroffenen Kostenentscheidung.

4II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

51. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

6Die auf den Kostenausspruch beschränkte Beschwerde sei zulässig, aber unbegründet. Die Antragstellerin habe ihre Beschwerde darauf gestützt, dass sie keinen Antrag auf Durchführung eines besonderen Missbrauchsverfahrens nach § 31 EnWG gestellt habe und ihre E-Mail nur als Anregung auf Einleitung eines Verfahrens nach § 30 EnWG zu verstehen gewesen sei. Mit diesem Argument könne sie im Rahmen einer isolierten Kostenbeschwerde nicht gehört werden, weil die inhaltliche Entscheidung der Landesregulierungsbehörde bestandskräftig geworden sei.

72. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft.

8Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 87 Abs. 1 EnWG ist nur eröffnet, wenn die Rechtsbeschwerde statthaft ist und das Beschwerdegericht dieses Rechtsmittel mithin wirksam hätte zulassen können (vgl. , WuW 2021, 127-128 Rn. 3 - Facebook II zu § 75 Abs. 1 GWB in der bis zum geltenden Fassung). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

9Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 86 Abs. 1 EnWG gegen in der Hauptsache erlassene Beschlüsse der Oberlandesgerichte statthaft. "In der Hauptsache" erlassene Beschlüsse des Beschwerdegerichts sind solche Beschlüsse, die sich nicht in der Entscheidung über Neben- oder Zwischenfragen erschöpfen, sondern das Verfahren über das eigentliche Streitverhältnis ganz oder teilweise zum Abschluss bringen (vgl. BGH, Beschlüsse vom - EnVR 1/08, RdE 2009, 185 Rn. 8 - citiworks; vom - EnVZ 52/08, ZNER 2009, 250 Rn. 4). Aufgrund der Beschränkung der Beschwerde auf die Kostenentscheidung hatte das Beschwerdegericht über das eigentliche Streitverhältnis - die Einleitung eines Missbrauchsverfahrens gegen die Antragsgegnerin - nicht zu entscheiden. Der angegriffene Beschluss des Beschwerdegerichts betrifft nur die Kostenentscheidung des Beschlusses der Regulierungsbehörde und stellt somit eine Entscheidung ausschließlich über eine Nebenfrage dar, gegen die die Rechtsbeschwerde nicht statthaft ist (vgl. BGH ZNER 2009, 250 Rn. 11).

10III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 EnWG. Gerichtskosten waren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu erheben.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:201223BENVZ57.20.0

Fundstelle(n):
SAAAJ-58616