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RENO Nr. 2 vom Seite 2

Mietrückstand, Räumung & Co. – Mitarbeit im mietrechtlichen Mandat – Teil 5

Rechtsfachwirtin Gabriele Waldschmidt

Nachdem in den beiden letzten Teilen der Reihe die Titulierung der Forderungen besprochen wurde, geht es in den beiden nächsten Teilen um die Vollstreckung von mietrechtlichen Ansprüchen.

Vollstreckung der Geldforderung

Für die Vollstreckung der Geldforderung gelten die üblichen Voraussetzungen, die auch für die Vollstreckung anderer Geldforderungen gilt. Grundvoraussetzung: Titel – Klausel – Zustellung (Hinweis: wird die Mietforderung durch Vollstreckungsbescheid tituliert: ein VB hat keine Klausel).

Aus dem auf eine Geldforderung gerichteten Titel kann z. B. der Gerichtsvollzieher beauftragt bzw. die Forderungspfändung betrieben werden.

Hierbei ist der Mandant für den Rechtsanwalt zunächst die einfachste und vor allem günstigste Informationsquelle: Häufig lassen sich Vermieter bei Beginn des Mietverhältnisses Auskünfte über Arbeitgeber etc., ggf. sogar Kopien von Lohnabrechnungen vorlegen, sodass ein Arbeitgeber – je nachdem wie alt diese Unterlagen sind – u. U. einfach ermittelt werden kann.

Ferner kann der Vermieter anhand seiner Buchungsunterlagen (z. B. online-banking) feststellen, von welcher Bank die früheren Überweisungen der Mieten erfolgten. Sofern der Mieter diese Überweisun...