Umsatzsteuerrechtliche Organschaft: keine wirtschaftliche Eingliederung einer entgeltlich die Vermietung bzw. Verwaltung von
Immobilien betreibenden, zu einer Immobilien-Unternehmensgruppe gehörenden GmbH in das Immobilienunternehmen ihres alleinigen
Geschäftsführers und Gesellschafters infolge der Verwaltung einiger dem Alleingesellschafter gehörender Häuser
Leitsatz
1. Für eine wirtschaftliche Eingliederung als Voraussetzung einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft kann durchaus eine den
Betrieb der Untergesellschaft lediglich fördernde Tätigkeit der Obergesellschaft ausreichen. Beispielsweise genügt die Vermietung
eines Betriebsgrundstückes, wenn dieses für die Organgesellschaft von nicht nur geringer Bedeutung ist, weil es die räumliche
und funktionale Grundlage der Geschäftstätigkeit der Organgesellschaft bildet.
2. Eine zu einer Immobilien-Unternehmensgruppe gehörende GmbH, die entgeltlich sehr viele Wohn- und Gewerbeimmobilien vermietet
bzw. verwaltet und die Aufträge hierzu ohne eigene Aquise größtenteils durch Zutun von Schwestergesellschaften erhalten hat,
ist weder deswegen in das Immobilien-Einzelunternehmen ihres Alleingesellschafter und alleinigen Geschäftsführers wirtschaftlich
eingegliedert, weil sie auch einige wenige im Eigentum ihres Alleingesellschafters stehende Wohnhäuser verwaltet, noch deswegen,
weil sie Büroräume von einer GbR angemietet hat, deren Anteile mehrheitlich vom Alleingesellschafter der GmbH gehalten werden.
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