Kein Abschlag wegen Lärmbeeinträchtigung in Tieffluggebieten bei der Einheitsbewertung im Ertragswertverfahren
Leitsatz
Allein die Lage eines (Wohn-)Grundstücks in einem Tieffluggebiet reicht nicht aus, um von einer ungewöhnlich starken Lärmbeeinträchtigung i.S. des § 82 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BewG ausgehen zu können. Vielmehr müssen besondere und außergewöhnliche Belastungsfaktoren hinzutreten, die das betroffene Grundstück und dessen näheres Umfeld deutlich von den im einschlägigen Mietspiegel erfaßten Grundstücken und von der Gesamtheit der im Tieffluggebiet gelegenen Bewertungsobjekte unterscheiden.