1. Bezeichnung der Steuerschuld im Änderungsbescheid durch Bezugnahme auf Urteil des FG - 2. Kein Rechtsschutzbedürfnis des FA für Revision bei vorbehaltloser Übernahme der Steuerfestsetzung des FG
Leitsatz
1. Das Rechtsschutzbedürfnis des FA für eine von ihm eingelegte Revision entfällt, mit der Folge, daß diese unzulässig wird, wenn das FA in einen während des Revisionsverfahrens erlassenen Änderungsbescheid die Steuer in der im angefochtenen Urteil festgesetzten Höhe vorbehaltlos übernimmt.
2. Eine Bezugnahme auf die Steuerfestsetzung des FG reicht als Bezeichnung der Steuerschuld in dem Änderungsbescheid entsprechend § 157 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 aus.
3. Wenn das FA mit der Übernahme der Steuerfestsetzung des FG nicht insoweit dem Klagebegehren entsprechen will, muß es in dem Änderungsbescheid zum Ausdruck bringen, daß es die Übernahme nicht als Teil des verbindlichen Regelungsinhalts des Verwaltungsakts, sondern nur als vorläufige Wiederholung - vorbehaltlich des Ausgangs des Revisionsverfahrens - gewollt hat.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1994 II Seite 599 BFH/NV 1994 S. 50 Nr. 7 FAAAA-94928
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