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BFH Urteil v. - X R 57/89 BStBl 1994 II S. 597

Gesetze: AO 1977 § 174 Abs. 1 und Abs. 4EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1aEStG § 22 Nr. 1

Keine widerstreitende Steuerfestsetzung i. S. des § 174 Abs. 1 Satz 1 AO, wenn Versorgungsleistungen beim Empfänger und beim Leistenden unterschiedlich behandelt werden

Leitsatz

Der mangelnden Übereinstimmung in der Behandlung einer Leistungsbeziehung i. S. der §§ 10 Abs. 1 Nr. 1a, 22 Nr. 1 EStG beim Empfänger einerseits und beim Leistenden andererseits kann nicht durch eine Korrektur nach § 174 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 begegnet werden. Eine analoge Anwendung des § 174 Abs. 4 AO 1977 kommt nicht in Betracht. Auch der Grundsatz von Treu und Glauben greift in der Regel nicht.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1994 II Seite 597
BFH/NV 1994 S. 53 Nr. 8
VAAAA-94927

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BFH, Urteil v. 26.01.1994 - X R 57/89

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