BGH Beschluss v. - VI ZR 322/21

Instanzenzug: OLG Braunschweig Az: 9 U 11/21vorgehend LG Braunschweig Az: 4 O 4849/19 (287)

Gründe

I.

1Der Kläger hat die Beklagte aufgrund einer bei ihm erfolgten Zahnbehandlung auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens, auf Auskunft und auf Feststellung, dass "der Kläger als Testperson für die Beklagte fungiert hat", in Anspruch genommen. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Der Kläger hat die von ihm zunächst unbeschränkt eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde in der Beschwerdebegründung insofern beschränkt, als er dort die von dem Berufungsgericht getroffene Entscheidung über seinen Antrag festzustellen, dass er "als Testperson für die Beklagte fungiert hat", ausdrücklich hingenommen hat. Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen und den Wert des Streitgegenstands für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf bis zu 1.400.000 € festgesetzt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt, den Wert seiner anwaltlichen Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren festzusetzen.

II.

2Die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beruht auf § 33 Abs. 1 RVG.

31. Nach dieser Vorschrift setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest, wenn sich Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt. Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn ein Rechtsmittel aufgrund eines unbeschränkten Rechtsmittelauftrags uneingeschränkt eingelegt, dann aber entsprechend dem Inhalt der Rechtsmittelbegründung nur beschränkt durchgeführt wird (vgl. , NJW-RR 2018, 700, juris Rn. 18 ff.; Beschlüsse vom - V ZR 299/14, AGS 2020, 33, juris Rn. 3; vom - VIII ZR 160/20, juris Rn. 6 ff.).

42. So liegt es hier. Der Kläger hat, wie ausgeführt, uneingeschränkt Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Er hat das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren aber nur wegen eines Teils seiner Beschwer tatsächlich durchgeführt. Der unbeschränkten Einlegung der Beschwerde lag ein unbeschränkter Rechtsmittelauftrag zugrunde. Wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers dargelegt hat, hat dieser ihn beauftragt, die Aussichten eines Rechtsmittels vollumfänglich zu prüfen; dieser Prozessauftrag hat sich in der zunächst unbeschränkten Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde manifestiert (vgl. , NJW-RR 2018, 700, juris Rn. 25; Beschluss vom - V ZR 299/14, AGS 2020, 33, juris Rn. 4).

53. Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers entspricht dem uneingeschränkten Auftrag, dessen Wert wiederum der Beschwer des Klägers aus den angefochtenen Entscheidungen des Berufungsgerichts (vgl. BGH, Beschlüsse vom - V ZR 299/14, AGS 2020, 33, juris Rn. 5 ff.; vom - VIII ZR 160/20, juris Rn. 10). Für die Berechnung der Beschwer des Klägers aus diesen Entscheidungen ist von dem darin festgesetzten Gesamtstreitwert auszugehen. Die dem Urteil des Berufungsgerichts vom zu entnehmende Festsetzung macht sich der Senat zu eigen. Durch die Entscheidungen des Berufungsgerichts ist der Kläger in voller Höhe dieses Werts beschwert, weil seine Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts keinen Erfolg hatte. Daraus ergibt sich ein Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde in Höhe von bis zu 1.800.000 €.

64. Gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG ist für die Entscheidung der Einzelrichter zuständig (, NJW 2021, 3191 Rn. 8 ff.). Das Verfahren über die Festsetzung des Gegenstandswerts ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).

von Pentz

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:100124BVIZR322.21.0

Fundstelle(n):
ZAAAJ-58469