Gesetze: § 30 Abs 2 EnWG, § 65 EnWG
Instanzenzug: Az: VI-3 Kart 206/20 (V)
Gründe
1I. Die Antragstellerin, eine unabhängige Einkaufs- und Konsumgenossenschaft für den Bezug von Energie in Form von Gas, Strom und anderen Energieträgern, machte mit E-Mail vom bei der Bundesnetzagentur geltend, die weitere Beteiligte, eine Übertragungsnetzbetreiberin, habe ein fälliges Guthaben aus der EEG-Jahresrechnung 2018 nicht ausbezahlt. Mit E-Mail vom teilte die Bundesnetzagentur mit, dass sie keinen Anlass sehe, von Amts wegen tätig zu werden. Für die Verfolgung von Zahlungsansprüchen stehe der Antragstellerin der allgemeine Zivilrechtsweg offen, zumal sie im Wege eines Aufsichtsverfahrens bei der Bundesnetzagentur ohnehin keinen vollstreckbaren Zahlungstitel erlangen könne.
2Die hiergegen erhobene Beschwerde der Antragstellerin hat das Beschwerdegericht mit Beschluss vom zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde.
3II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
41. Das Beschwerdegericht hat - soweit hier erheblich - ausgeführt, dass schon Zweifel an der Beschwerdebefugnis der Antragstellerin bestünden, da die Verpflichtungsbeschwerde gemäß § 75 Abs. 3 EnWG voraussetze, dass ein Rechtsanspruch geltend gemacht werde. Die Bundesnetzagentur habe die E-Mail der Antragstellerin vom im Verwaltungsverfahren als Anregung auf Einleitung einer Missbrauchsaufsicht nach § 30 Abs. 2 EnWG behandelt. Es bestehe kein Anspruch auf ein positives, auf ein bestimmtes Ergebnis gerichtetes Einschreiten der Bundesnetzagentur. Allenfalls könne die ablehnende Entscheidung der Bundesnetzagentur daraufhin überprüft werden, ob sie ermessensfehlerfrei erfolgt sei. Dies sei hier der Fall, so dass die Beschwerde jedenfalls unbegründet sei.
52. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist weder zur Entscheidung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung noch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.
6a) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (, RdE 2022, 291 Rn. 7 mwN). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten können sich daraus ergeben, dass die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird oder dass in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (BGH, Beschlüsse vom - KVZ 14/11, AG 2013, 31 Rn. 4; vom - EnVZ 48/20, RdE 2022, 72 Rn. 9, jeweils mwN). Dies zeigt die Antragstellerin nicht auf.
7b) Die Antragstellerin ist der Auffassung, die Frage, ob die Bundesnetzagentur zum aufsichtsrechtlichen Einschreiten verpflichtet ist, wenn von einem Übertragungsnetzbetreiber zugunsten der Antragstellerin festgestellte Beträge aus EEG-Zahlungen zurückgehalten werden, sei von grundsätzlicher Bedeutung. Dies trifft nicht zu.
8Es ist durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt, dass der Regulierungsbehörde sowohl hinsichtlich Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 EnWG, auf den § 85 Abs. 3 EEG verweist, als auch hinsichtlich Aufsichtsmaßnahmen nach § 30 Abs. 2 EnWG ein Aufgreifermessen zukommt (vgl. BGH, Beschlüsse vom - EnVR 10/13, RdE 2015, 29 Rn. 15 - Stromnetz Homberg; vom - EnVR 91/20 - WM 2023, 537 Rn. 15 - Netz-reservekapazität II). Dass dieses in Fällen, in denen ein Antragsteller die Bundesnetzagentur darüber informiert, ein Übertragungsnetzbetreiber habe ein zu seinen Gunsten festgestelltes Guthaben aus EEG-Zahlungen nicht ausbezahlt, nicht grundsätzlich auf null reduziert sei, ist nicht klärungsbedürftig. Die Antragstellerin legt insoweit schon nicht dar, dass Unklarheiten bestehen. Vielmehr kommt es jeweils auf die Umstände des Einzelfalls an. Eine Reduzierung des Ermessens auf null kommt in der vorliegenden Fallgestaltung im Übrigen schon deshalb nicht in Betracht, weil dem Antragsteller zur Durchsetzung seiner behaupteten Zahlungsansprüche der Zivilrechtsweg offensteht (vgl. Wende in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Auflage, § 65 EnWG Rn. 24 mwN), worauf die Bundesnetzagentur zu Recht verweist.
9c) Aus den gleichen Gründen ist auch eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts nicht veranlasst. Eine Zulassung zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung macht die Nichtzulassungsbeschwerde schon nicht geltend.
10III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 2 EnWG, die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:191223BENVZ41.21.0
Fundstelle(n):
VAAAJ-58466