a) Zur Besteuerung von Produktionsgenossenschaften des Handwerks nach dem Körperschaftsteuergesetz-DDR - b) Keine Anwendung des 36%igen Steuersatzes gem. § 5 Abs. 2 des Steueränderungsgesetzes-DDR vom (GBl-DDR I 1990, 136)
Leitsatz
1. Das KöStG-DDR gilt im Beitrittsgebiet bis zum als - partielles - Bundesrecht fort.
2. Soweit Gesetze der DDR nicht vom Bundesgesetzgeber im Zuge der Wiedervereinigung übernommen wurden, ist es Aufgabe der FG, deren Inhalt festzustellen.
3. Produktionsgenossenschaften des Handwerks unterlagen mit Aufhebung des Gesetzes vom über die Besteuerung der Produktionsgenossenschaften des Handwerks (GBl DDR I 1962, 119) dem KöStG-DDR.
4. Der 36o/oige Steuersatz gemäß § 5 Abs. 2 des StändG vom (GBl DDR I 1990, 136) galt nicht für Ausschüttungen einer Produktionsgenossenschaft des Handwerks.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1994 II Seite 578 BFH/NV 1994 S. 56 Nr. 8 GAAAA-94919
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