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Zur Zurechnung von Grundstücken für die Ergänzungstatbestände in § 1 Abs. 2a bis 3a GrEStG
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 405Unter Bezugnahme auf zwei BFH-Urteile) hat die Finanzverwaltung die gleich lautenden Erlasse zur Zurechnung von Grundstücken für die Ergänzungstatbestände in § 1 Abs. 2a bis Abs. 3a GrEStG (Zurechnungserlass) veröffentlicht (BStBl 2023 I S. 1872) und sich der BFH-Rechtsprechung grundsätzlich angeschlossen. Darüber hinaus will die Finanzverwaltung in gewissen Fallkonstellationen dasselbe Grundstück im Rahmen der Ergänzungstatbestände jedoch nicht nur mehrfach zurechnen, sondern auch mehrfach besteuern.
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Die Zurechnung von Grundstücken nach dem neuen Zurechnungserlass
[i]Bestätigung der BFH-GrundsätzeZunächst wird im Zurechnungserlass bestätigt, dass für die Zurechnung von Grundstücken bei § 1 Abs. 2a bis Abs. 3a GrEStG eine grunderwerbsteuerliche Zurechnung maßgeblich ist. Demnach ist für Beginn und Ende der Zurechnung die Verwirklichung der Tatbestände nach § 1 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 3a GrEStG entscheidend, nicht aber § 1 Abs. 2a, Abs. 2b GrEStG.
[i]Aufstellung weiterer Grundsätze im ZurechnungserlassDarüber hinaus werden im Zurechnungserlass, der auf alle offenen Fälle anwendbar ist, weitere Grundsätze zur Zurechnung von Grundstücken aufgestellt, die sich nur zum Teil in den BFH-Urteilen wiederfinden. Zu nennen sind insbesondere folgende Punkte:
[i]Differenzierung zwischen einer (tatsächlichen) Zurechnung ...Es wird zwischen einer (tatsächlichen) Zurechnung eines Grundstücks und einer ...