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Zur Zurechnung von Grundstücken für die Ergänzungstatbestände in § 1 Abs. 2a bis 3a GrEStG
Die Erlasse v. 16.10.2023 – mehr Fragen als Antworten?
[i]Saecker, Grunderwerbsteuer: Grundstücksübertragungen auf/von Gesamthand und Folgen eines Formwechsels, Grundlagen, NWB DAAAE-32926 Die in § 1 Abs. 2a bis Abs. 3a GrEStG geregelten sog. Ergänzungstatbestände setzen alle voraus, dass einer Gesellschaft ein inländisches Grundstück „gehört“ und es sich mithin um eine „grundbesitzende Gesellschaft“ handelt. In diesem Zusammenhang wird auch von der grunderwerbsteuerlichen Zurechnung von Grundstücken gesprochen. Jedoch wird das Tatbestandsmerkmal des Gehörens im Gesetz nicht näher bestimmt und in Rechtsprechung, Literatur und seitens der Finanzverwaltung unterschiedlich ausgelegt. Die vermeintlich einfache Frage, ob ein inländisches Grundstück einer Gesellschaft „gehört“ und es sich somit um eine „grundbesitzende Gesellschaft“ im Sinne der Ergänzungstatbestände handelt, wird mitunter uneinheitlich beantwortet. Unter anderem ist umstritten, ob dasselbe Grundstück für Zwecke der Ergänzungstatbestände nur einer Gesellschaft oder mehreren Gesellschaften „gehören“ und somit eine mehrfache Zurechnung eintreten kann. Im Zuge der jüngsten Entscheidungen des , BStBl 2023 II S. 1005; v. - II R 33/20, NWB KAAAJ-36594, und v. - II R 40/20, BStBl 2023 II S. 1012) zur grunderwerbsteuerlichen Zurechnung hat die Finanzverwaltung nun unter dem Titel „Zurechnung von Grundstücken für die Ergänzungstatbestände in ...BStBl 2023 I S. 1872