VO (EU) 2023/2631 Artikel 66

TITEL V: BEAUFSICHTIGUNG DURCH ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN UND DIE ESMA

KAPITEL 2: ESMA

Artikel 66 Registrierungs-, Anerkennungs- und Aufsichtsgebühren

(1) Die ESMA stellt externen Prüfern Gebühren für die Ausgaben im Zusammenhang mit ihrer Registrierung, Anerkennung und Beaufsichtigung sowie sonstige Kosten, die der ESMA bei der Ausführung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung entstehen, in Rechnung.

(2) Die gesamten Gebühren, die die ESMA den antragstellenden externen Prüfern, registrierten externen Prüfern oder anerkannten externen Prüfern gemäß dieser Verordnung in Rechnung stellt, decken die Verwaltungskosten ab, die der ESMA für ihre Tätigkeiten in Bezug auf die Registrierungs- und Beaufsichtigungstätigkeiten aller externen Prüfer entstehen. Die Gebühren müssen gleichzeitig in einem angemessenen Verhältnis zum Umsatz des betreffenden externen Prüfers stehen.

Abweichend von Unterabsatz 1 können externe Prüfer, deren Jahresumsatz einen bestimmten Betrag unterschreitet, von der Pflicht zur Zahlung einer Gebühr befreit werden, was in dem von der Kommission gemäß Absatz 3 zu erlassenden delegierten Rechtsakt näher bestimmt ist.

(3) Die Kommission erlässt bis zum einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 68 zur Ergänzung dieser Verordnung, in dem die Gebührenarten, die Gebührenanlässe, die Gebührenhöhe und die Zahlungsweise präzisiert werden.

Bei der Ausarbeitung des delegierten Rechtsakts legt die Kommission den Schwellenwert für den Jahresumsatz externer Prüfer auf Gruppenebene genau fest, unter dem keine Gebühr fällig wird, sowie die Art und Weise, wie der Jahresumsatz für die Zwecke der Anwendung dieses Schwellenwerts zu berechnen ist.

(4) Vor dem Erlass des in Absatz 3 genannten delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die ESMA zu den in jenem Absatz genannten Gebühren.

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IAAAJ-58291