TITEL IV: EXTERNE PRÜFER EUROPÄISCHER GRÜNER ANLEIHEN
KAPITEL 4: Erbringung von Dienstleistungen durch externe Prüfer aus einem Drittland
Artikel 39 Allgemeine Bestimmungen
(1) Externe Prüfer aus einem Drittland können für Emittenten europäischer grüner Anleihen ihre Dienstleistungen im Einklang mit dieser Verordnung erbringen, wenn sie in dem von der ESMA gemäß Artikel 67 geführten Register der externen Prüfer aus Drittländern eingetragen sind.
(2) Die ESMA registriert einen externen Prüfer aus einem Drittland, der gemäß Absatz 1 beantragt, Dienstleistungen der externen Prüfung im Einklang mit dieser Verordnung in der gesamten Union zu erbringen (im Folgenden „der antragstellende externe Prüfer aus einem Drittland”), nur dann, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Kommission hat einen Beschluss gemäß Artikel 40 Absatz 1 erlassen;
der antragstellende externe Prüfer aus einem Drittland ist registriert oder zugelassen, die in der Union zu erbringenden Dienstleistungen der externen Prüfung zu erbringen, und unterliegt einer effektiven Beaufsichtigung und Durchsetzung, die die vollständige Einhaltung der in dem betreffenden Drittland geltenden Anforderungen sicherstellt;
es wurden gemäß Artikel 40 Absatz 3 Vereinbarungen über die Zusammenarbeit geschlossen.
(3) Wurde ein externer Prüfer aus einem Drittland gemäß diesem Artikel registriert, so dürfen ihm in Bezug auf unter diese Verordnung fallende Aspekte keine zusätzlichen Anforderungen auferlegt werden.
(4) Der antragstellende externe Prüfer aus einem Drittland reicht seinen Antrag unter Verwendung der in Artikel 23 Absatz 7 genannten Formulare und Vorlagen bei der ESMA ein, nachdem die Kommission in Bezug auf das Drittland, in dem dieser antragstellende externe Prüfer aus einem Drittland registriert oder zugelassen ist, einen Beschluss nach Artikel 40 Absatz 1 erlassen hat.
(5) Der antragstellende externe Prüfer aus einem Drittland muss der ESMA sämtliche Informationen übermitteln, die für seine Registrierung erforderlich sind.
(6) Die ESMA beurteilt die Vollständigkeit des Antrags innerhalb von 20 Werktagen nach seinem Eingang.
Ist der Antrag unvollständig, so teilt die ESMA dies dem antragstellenden externen Prüfer aus einem Drittland mit und legt eine Frist fest, innerhalb derer der antragstellende externe Prüfer aus einem Drittland zusätzliche Informationen beibringen muss.
Ist der Antrag vollständig, so teilt die ESMA dies dem antragstellenden externen Prüfer aus einem Drittland mit.
(7) Innerhalb von 45 Arbeitstagen nach Eingang eines vollständigen Antrags registriert die ESMA den antragstellenden externen Prüfer aus einem Drittland oder verweigert dessen Registrierung.
Die ESMA kann die in Unterabsatz 1 genannte Frist um 15 Arbeitstage verlängern, wenn der antragstellende externe Prüfer aus einem Drittland eine Auslagerung bestimmter externer Prüfungstätigkeiten beabsichtigt.
(8) ESMA teilt dem antragstellenden externen Prüfer aus einem Drittland dessen Registrierung oder die Verweigerung dessen Registrierung schriftlich mit. Die Entscheidung über die Registrierung oder Ablehnung der Registrierung eines externen Prüfers aus einem Drittland ist zu begründen und wird am fünften Arbeitstag nach ihrem Erlass wirksam.
(9) Externe Prüfer aus einem Drittland müssen vor der Erbringung von Dienstleistungen an in der EU niedergelassene Emittenten europäischer grüner Anleihen anbieten, etwaige Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesen Dienstleistungen zur Regelung einem Gericht eines Mitgliedstaats oder einem Schiedsgericht mit Sitz in einem Mitgliedstaat vorzulegen.
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IAAAJ-58291