TITEL II: ANFORDERUNGEN AN DIE VERWENDUNG DER BEZEICHNUNG „EUROPÄISCHE GRÜNE ANLEIHE” ODER „EUGB”
KAPITEL 2: Anforderungen an Transparenz und externe Prüfung
Artikel 14 Prospekt für europäische grüne Anleihen
(1) Um die Bezeichnung „europäische grüne Anleihe” oder „EuGB” verwenden zu können, veröffentlicht der Emittent einen Prospekt gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129, der folgende Bedingungen erfüllt:
Die Anleihen werden im gesamten Prospekt als „europäische grüne Anleihen” oder „EuGB” bezeichnet.
Aus dem Prospekt, d. h. konkret aus dem Abschnitt mit Informationen über die Erlösverwendung, geht hervor, dass die europäische grüne Anleihe gemäß der vorliegenden Verordnung emittiert wird.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Bezeichnung „europäische grüne Anleihe” oder „EuGB” für Anleihen verwendet werden, die unter Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben b und d der Verordnung (EU) 2017/1129 fallen.
(3) Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gilt der in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/1129 enthaltene Begriff „vorgeschriebene Informationen” als auch jene Angaben einschließend, die in dem in Artikel 10 der vorliegenden Verordnung genannten Informationsblatt zu europäischen grünen Anleihen enthalten sind.
(4) Wird ein Prospekt gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 veröffentlicht, so beinhaltet dieser eine Zusammenfassung des CapEx-Plans. In dieser Zusammenfassung werden die vom Emittenten durchgeführten Projekte, die gemessen an ihrem Anteil an den gesamten vom CapEx-Plan abgedeckten Investitionsausgaben am erheblichsten sind, sowie Art, Branche, Ort und voraussichtliches Abschlussjahr dieser Projekte aufgeführt.
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IAAAJ-58291