Angabepflichten
ESRS 2 Allgemeine Angaben
Kennzahlen und Ziele
Angabepflicht G1-4 – Fälle von Korruption oder Bestechung
25.
Das Unternehmen kann Folgendes angeben:
die Gesamtzahl und die Art der bestätigten Fälle von Korruption oder Bestechung,
die Zahl der bestätigten Fälle, in denen eigene Arbeitskräfte wegen Korruption oder Bestechung entlassen oder diszipliniert wurden,
die Zahl der bestätigten Fälle in Bezug auf Verträge mit Geschäftspartnern, die aufgrund von Verstößen im Zusammenhang mit Korruption oder Bestechung beendet oder nicht verlängert wurden, und
Einzelheiten zu öffentlichen Gerichtsverfahren wegen Korruption oder Bestechung, die im Berichtszeitraum gegen das Unternehmen und seine eigenen Arbeitskräfte eingeleitet wurden, sowie die Ergebnisse dieser Verfahren. Dies gilt auch für Fälle, die in früheren Jahren eingeleitet wurden und deren Ergebnis erst im laufenden Berichtszeitraum festgestellt wurde.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAJ-58286