ESRS G1 24.

Angabepflichten

ESRS 2 Allgemeine Angaben

Kennzahlen und Ziele

Angabepflicht G1-4 – Fälle von Korruption oder Bestechung

24.

Das Unternehmen hat Folgendes anzugeben:

  1. die Anzahl der Verurteilungen und die Höhe der Geldstrafen für Verstöße gegen Korruptions- und Bestechungsvorschriften, [1] und

  2. alle Maßnahmen, die ergriffen wurden, um gegen Verstöße gegen Verfahren und Standards zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung vorzugehen. [2]

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAJ-58286

1Amtl. Anm.: Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 17 in Anhang I Tabelle III der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Anzahl der Verurteilungen und Höhe der Geldstrafen für Verstöße gegen Korruptions- und Bestechungsvorschriften“) abgeleitet werden, sowie den Informationsbedarf von Referenzwert-Administratoren zur Offenlegung von ESG-Faktoren im Sinne der Verordnung (EU) 2020/1816 gemäß dem Indikator „Anzahl der Verurteilungen und Höhe der Geldstrafen für Verstöße gegen Korruptions- und Bestechungsvorschriften“ in Anhang II Abschnitte 1 und 2.

2Amtl. Anm.: Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 16 in Anhang I Tabelle III der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Unzureichende Maßnahmen bei Verstößen gegen die Standards zur Korruptions- und Bestechungsbekämpfung“) abgeleitet werden.