ESRS G1 11.
Angabepflichten
ESRS 2 Allgemeine Angaben
Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen
Angabepflicht G1-1 – Konzepte für die Unternehmensführung und Unternehmenskultur
11.
Unternehmen, die rechtlichen Anforderungen nach nationalem Recht zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 oder gleichwertigen rechtlichen Anforderungen in Bezug auf den Schutz von Hinweisgebern unterliegen, können der Angabepflicht nach Absatz 10 Buchstabe d nachkommen, indem sie erklären, dass sie diesen rechtlichen Anforderungen unterliegen.
Fundstelle(n):
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XAAAJ-58286