ESRS E4 AR 28.

Anlage A: Anwendungsanforderungen

ESRS 2 ALLGEMEINE ANGABEN

Kennzahlen und Ziele

Angabepflicht E4-5 – Kennzahlen für die Auswirkungen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemveränderungen

AR 28.

Das Unternehmen gibt Kennzahlen an, die nachprüfbar sind und die unter Berücksichtigung der angemessenen zeitlichen Rahmenbedingungen technisch und wissenschaftlich fundiert sind, und kann angeben, inwieweit die von ihm gewählten Kennzahlen diesen Kriterien entsprechen. Um sicherzustellen, dass die Kennzahl relevant ist, sollte ein eindeutiger Zusammenhang zwischen dem Indikator und dem Zweck der Messung bestehen. Unsicherheiten sollten so weit wie möglich reduziert werden. Die verwendeten Daten oder Mechanismen sollten von etablierten Organisationen unterstützt und im Zeitverlauf aktualisiert werden. Wenn Datenlücken bestehen, können robuste modellierte Daten und Experteneinschätzungen verwendet werden. Die Methodik muss hinreichend detailliert sein, um einen aussagekräftigen Vergleich der Auswirkungen und der Abhilfemaßnahmen im Zeitverlauf zu ermöglichen. Die Verfahren zur Sammlung von Informationen und die Definitionen müssen systematisch angewandt werden. Dies ermöglicht eine aussagekräftige Überprüfung der Leistung des Unternehmens im Zeitverlauf und hilft beim internen Vergleich und bei Branchenvergleichen.

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DAAAJ-58284