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Kurzfassung zum Beitrag von Prof. Dr. Franz Jürgen Marx, SteuerStud 2/2024 S. 69

Der eine und der andere Gewinn

Prof. Dr. Franz Jürgen Marx

Liebe Leserinnen und Leser, die Komplexität des Steuerrechts resultiert nicht zuletzt aus der Verwendung zahlreicher unbestimmter Rechtsbegriffe, die mehr oder weniger wertungsoffen sind und der Auslegung bedürfen. Markantes Beispiel ist der Gewinnbegriff in verschiedenen steuerrechtlichen Normen.

„Gewinn“ nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. Das Ergebnis wird mittels komparativer Statik – der Gegenüberstellung der Reinvermögen zu zwei Zeitpunkten – unmittelbar ermittelt und kann auch zu einem Negativbetrag (Verlust) führen, was vom Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt wird.

Nach Auffassung des FG Baden-Württemberg ist unter „Gewinn“ i. S. von § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG der Steuerbilanzgewinn und nicht der steuerliche Gewinn i. S. von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG zu verstehen (Urteil v. - 10 K 1873/22 NWB QAAAJ-45129). Eine Korrektur um außerbilanzielle Posten wie nichtabziehbare Betriebsausgaben oder einkommensteuerfreie Einnahmen (z. B. Teileinkünfteverfahren gem. § 3 Nr. 40 EStG) findet daher nicht statt.

Damit tritt das FG dem BMF in seinem Schreiben...BStBl 2022 I S. 945

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