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Erbeinsetzung | GmbH als Alleinerbin des Alleingesellschafters
Eine dem Erblasser als Alleingesellschafter gehörende GmbH kann als Alleinerbin eingesetzt werden, solange der hierdurch eintretende Zustand einer mitgliederlosen GmbH nicht auf Dauer angelegt ist.
Die Einsetzung einer GmbH als Alleinerbin ist rechtlich möglich, weil auch juristische Personen grds. erbfähig sind (vgl. § 1923 Abs. 1 BGB9). Erforderlich ist nur, dass die juristische Person zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits bestanden hat. Die Erbeinsetzung scheitere vorliegend nicht daran, dass sich hierdurch im Erbfall das gesamte Vermögen des Erblassers in der GmbH – einschließlich seiner Gesellschaftsanteile an dieser GmbH – vereinige. Zwar liege dann eine sog. gesellschafterlose Gesellschaft („Kein Mann-GmbH“) vor, die von dem in § 1 GmbHG geregelten Leitbild einer GmbH abweiche, nach d...