BGH Beschluss v. - StB 75/23

Rechtsmittel gegen Beschlagnahmeanordnung bezüglich eines aus der Haft heraus geschriebenen Briefs eines Angeklagten

Gesetze: § 94 StPO, § 98 StPO

Gründe

11. Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten am wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland, der „Arbeiterpartei Kurdistans“ (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK), zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig; der Angeklagte, gegen den Untersuchungshaft vollstreckt wird, hat dagegen Revision eingelegt.

2Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft hat der Staatsschutzsenat am einen Brief beschlagnahmt, den der Angeklagte am aus der Haft heraus an eine Freundin geschrieben hat. Das Oberlandesgericht hat angeordnet, dass eine beglaubigte Ablichtung von Brief und Umschlag zu den Akten genommen und das Original in den Postweg gegeben wird. Gegen diesen Beschluss hat der Angeklagte „Widerspruch“ eingelegt.

32. Das als Beschwerde auszulegende Rechtsmittel (§ 300 StPO) ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 Variante 6, § 306 Abs. 1 und 2 StPO). In der Sache hat es indes keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine richterliche Beschlagnahme gemäß §§ 94, 98 StPO liegen vor. Dem Inhalt des Schreibens kommt potenzielle Beweisbedeutung nach § 94 Abs. 1 StPO zu.

4Ein Gegenstand hat dann potenzielle Bedeutung als Beweismittel, wenn die nicht fernliegende Möglichkeit besteht, ihn im Verfahren zu Untersuchungszwecken in irgendeiner Weise zu verwenden (, StV 2021, 558 Rn. 6). Diese Voraussetzungen liegen aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung vor. Der Inhalt des beschlagnahmten Briefs bringt derart deutlich die ideologische Nähe des Angeklagten zur PKK und seine fortbestehende Kampfbereitschaft für deren staatsfeindliche Ziele zum Ausdruck, dass sich weitere inhaltliche Erläuterungen - auch, wie vom Angeklagten gefordert, durch den Generalbundesanwalt - erübrigen.

5Die Beschlagnahmeanordnung entspricht zudem unter Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Belange des Angeklagten dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:110124BSTB75.23.0

Fundstelle(n):
KAAAJ-58059