Instanzenzug: Az: V ZR 51/23 Urteilvorgehend LG Frankfurt Az: 2-09 S 36/22vorgehend AG Frankfurt Az: 33 C 3287/21 (52)nachgehend Az: V ZR 51/23 Urteil
Gründe
I.
11. Der Streitwert für den Hauptantrag (Beschlussfeststellung) ist entsprechend § 49 GKG zu bestimmen. Die Norm ist auf solche Klagen analog anwendbar, auf die - wie hier auf die Beschlussfeststellungsklage - § 44 Abs. 1 WEG entsprechend anwendbar ist (vgl. Toussaint/Elzer, Kostenrecht, 53. Aufl., § 49 GKG Rn. 9). Danach ist bei der Streitwertbestimmung im Grundsatz auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung abzustellen (§ 49 Satz 1 GKG). Dieses Gesamtinteresse entspricht den voraussichtlichen Kosten der Sanierungsmaßnahme in Höhe von 65.657,30 €.
22. Der Streitwert übersteigt nicht das 7,5-fache des Wertes des Interesses der Kläger (§ 49 Satz 2 Halbsatz 1 GKG). Das Einzelinteresse der Kläger richtet sich nach den auf sie anteilig entfallenden Kosten (vgl. Senat, Beschluss vom - V ZR 222/22, NZM 2023 644 Rn. 4). Zu Recht macht die Revisionserwiderung geltend, dass die Sanierungskosten nur von den Wohnungseigentümern des Hauses zu tragen sind, so dass sich das Interesse der Kläger auf 714/3870 (= 18,45 %, vgl. Seite 6 des Schriftsatzes der Kläger vom ) der Sanierungskosten beläuft, mithin auf 12.113,77 €. Das 7,5-fache hiervon liegt oberhalb der Gesamtsanierungskosten, so dass der Streitwert für das Revisionsverfahren auf 65.657,30 € festzusetzen ist.
33. Anhaltspunkte dafür, dass der nach § 49 Satz 1 GKG ermittelte Wert den Verkehrswert des Wohnungseigentums der Kläger übersteigt (§ 49 Satz 2 Halbsatz 2 GKG), sind nicht ersichtlich.
44. Haupt- und Hilfsantrag betreffen denselben Gegenstand, so dass deren Werte nicht zu addieren sind (§ 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG).
II.
51. In Abänderung der Wertfestsetzung in dem Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom wird der Streitwert für die zweite Instanz aus den vorstehend dargelegten Gründen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG ebenfalls auf 65.657,30 € festgesetzt.
62. In Abänderung der Wertfestsetzung in dem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom wird der Streitwert für die erste Instanz gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG auf 73.261,97 € festgesetzt. Der Streitwert erhöht sich um den Wert der Beschlussanfechtung der zu TOP 3 und zu TOP 4 gefassten Beschlüsse, die nicht mehr Gegenstand des Berufungs- und des Revisionsverfahrens war. Diese Werte hat das Amtsgericht auf 3.353,88 € bzw. 4.250,79 € festgesetzt.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:101123BVZR51.23.0
Fundstelle(n):
NJW 2024 S. 1183 Nr. 17
NJW 2024 S. 1188 Nr. 17
NJW 2024 S. 1189 Nr. 17
NJW 2024 S. 1189 Nr. 17
NJW 2024 S. 8 Nr. 7
WAAAJ-58055