Unstatthafte Beschwerde gegen Beschluss des Landesarbeitsgerichts zur Festsetzung der Gerichtsgebühren für das Berufungsverfahren - unzulässige Vorlage an das Bundesarbeitsgericht
Gesetze: § 63 Abs 2 GKG 2004, § 66 Abs 3 S 3 GKG 2004, § 68 Abs 1 S 5 GKG 2004
Instanzenzug: ArbG Frankfurt (Oder) Az: 8 Ca 750/22 Urteilvorgehend LArbG Berlin-Brandenburg Az: 6 Sa 446/23 und 6 Sa 64/23 Beschlussvorgehend LArbG Berlin-Brandenburg Az: 6 Sa 64/23 und 6 Sa 446/23 Beschluss
Gründe
1Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts, mit dem dieses den Wert der Gerichtsgebühren für das Berufungsverfahren nach § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt hat, ist - wie das Berufungsgericht noch zutreffend erkannt hat - gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 iVm. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unstatthaft. Das Landesarbeitsgericht hätte sie deshalb auf Kosten der Beschwerdeführer (die in § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG bestimmte Gebührenfreiheit gilt nur für statthafte, nicht gesetzlich ausgeschlossene Beschwerden, vgl. - Rn. 3; - I ZB 75/20 - Rn. 2) als unzulässig verwerfen müssen. Für einen Nichtabhilfebeschluss nebst anschließender Vorlage an das Bundesarbeitsgericht war kein Raum. Wegen der fehlerhaften Sachbehandlung durch das Landesarbeitsgericht werden Gerichtskosten für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht nicht erhoben (§ 21 GKG).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2024:160124.B.2AZB27.23.0
Fundstelle(n):
BB 2024 S. 756 Nr. 13
SAAAJ-58052