Zusammenrechnung der Anteile eines herrschenden und eines beherrschten Unternehmens für Zwecke der Anteilsbewertung
Leitsatz
Bei der Schätzung des gemeinen Werts von Anteilen nach dem Stuttgarter Verfahren sind für die Entscheidung darüber, ob ein Anteilsbesitz einen Einfluß auf die Geschäftsführung gewährt, die von einem herrschenden und einem beherrschten Unternehmen gehaltenen Anteile zusammenzurechnen. Ergibt sich danach, daß die Anteile insgesamt einen Einfluß auf die Geschäftsführung gewähren, so sind die von den einzelnen Unternehmen gehaltenen Anteile - unabhängig von ihrer jeweiligen prozentualen Beteiligungshöhe - als Anteile mit Einfluß auf die Geschäftsführung zu bewerten.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1994 II Seite 501 RAAAA-94882
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