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Kapitalanlagen | Erstattung von Kapitalertragsteuer auf Dividenden aus Kapitalanlagen einer belgischen Lebensversicherungsgesellschaft (FG)
§ 8b Abs. 8 KStG sieht vor, dass der Grundsatz des § 8b Abs. 1 KStG, wonach Dividenden bei der Einkommensermittlung außer Ansatz bleiben, nicht für Anteile gilt, die bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen den Kapitalanlagen zuzurechnen sind. Die Regelung des § 8b Abs. 8 KStG ist nicht mit der unionsrechtlichen Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar, soweit bei gebietsfremden Versicherungsunternehmen mit einer Lebensversicherungssparte gleichermaßen wie bei gebietsansässigen Unternehmen dieser Sparte ein kausaler Zusammenhang zwischen in diesem Bereich bezogenen Dividenden und aufwandswirksamen versicherungstechnischen Rückstellungen besteht. Der Umstand, dass ein EU-Mitgliedstaat an ausländische Gesellschaften ausgeschüttete Dividenden weniger günstig behandelt als an inländische Gesellschaften ausgeschüt...