1. Haften BGB-Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag nur zu einem bestimmten Bruchteil der Gesamthandsschulden persönlich (quotale Haftungsbeschränkung), liegt hierin allein kein vertraglicher Ausschluß der Inanspruchnahme i. S. von § 15a Abs. 5 Nr. 2 Alternative 1 EStG für Gesellschaftsschulden 2. Zur Beurteilung der Frage, ob die persönliche Inanspruchnahme von BGB-Gesellschaftern nach den tatsächlichen Verhältnissen unwahrscheinlich i. S. von § 15a Abs. 5 Nr. 2 Alternative 2 EStG ist
2. Haftet der BGB-Gesellschafter für Schulden der Gesellschaft persönlich, wenn auch beschränkt auf einen Bruchteil der Gesellschaftsschulden, so ist seine Haftung mit der eines Kommanditisten nicht vergleichbar i.S. des § 15a Abs. 5 EStG.*)
3. Bei der Entscheidung, ob die Inanspruchnahme der Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft für Schulden der Gesellschaft unwahrscheinlich ist (§ 15a Abs. 5 Nr. 2 Alternative 2 EStG), sind die Gesamtumstände zu würdigen. Zu diesen gehören auch die Besonderheiten, die bei Bauherrengemeinschaften nach der vertraglichen Gestaltung und tatsächlichen Durchführung des Modells bestehen.*)
*) S. hierzu - (BStBl I S. 355).
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1994 II Seite 492 QAAAA-94878
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