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Handlungsbedarf für Gesetzgeber bei § 23 EStG?
Neues aus der Rechtsprechung
Private Veräußerungsgeschäfte sind Gegenstand zweier in diesem Januar veröffentlichten Entscheidungen des BFH und des FG Münster. Beide Entscheidungen kommen jeweils zu dem Ergebnis, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 23 EStG im konkreten Fall nicht erfüllt sind. Fokus der folgenden Betrachtung soll die Entscheidung des FG Münster sein, deren Bestand jedoch vor dem Hintergrund der Entscheidung des BFH in der Rechtssache IX R 13/22 beurteilt wird. Das FG Münster hat in der Beurteilung einer entgeltlichen Ablösung eines Nießbrauchsrechts angenommen, dass keine Einkünfte i. S. von § 23 EStG vorlagen, der Nießbraucher mithin ertragsteuerfrei das Ablösungsentgelt vereinnahmen konnte. Der Fiskus kann aktuell wohl keine Schützenhilfe durch den BFH erwarten, denn ausweislich der jüngsten Entscheidung versteht der BFH ausdrücklich von bisheriger Rechtsprechung abweichend den § 23 EStG – rechtsstaatlich wünschenswert – wortlautgetreu, statt die Norm fiskalfreundlich auszudehnen.
Die entgeltliche Ablösung eines Nießbrauchs unterfällt als veräußerungsähnlicher Vorgang nicht dem engen Veräußerungsbegriff des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG – die Ablösung ist nicht steuerbar.
Der BFH hat bislang die Wortlautgrenzen des § 23 EStG gegen eine fiskalfreundliche weite Auslegung verteidigt.
I. Die Entscheidung des FG Münster und deren Konsequenz
Der Sachverhalt, der der Entscheidung des FG Münster zu Grunde lag, kann leicht vereinfacht wie folgt zusammengefasst werden: Im Wege eines Vermächtnisses erhielt die Klägerin, die Ehefrau des Verstorbenen, einen Nießbrauch an einem vermieteten Grundstück, während das Grundstück selbst als Teil der Erbmasse in das Vermögen der gemeinsamen Kinder überging. Später verzichtete die Klägerin gegenüber einer Gesellschaft, die zu diesem Zeitpunkt das Eigentum am Grundstück erworben hat, gegen Zahlung eines offenbar marktüblichen Entgelts auf den Nießbrauch. Die Finanzverwaltung wollte das Aufhebungsentgelt nach § 22 Nr. 2 EStG i. V. mit § 23 EStG der Besteuerung unterwerfen. Hiergegen richtete sich die Klage.