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BFH Urteil v. - V R 31/91 BStBl 1994 II S. 488

Gesetze: UStG 1980 § 15 Abs. 1, 2UStG 1980 § 15a Abs. 1VO zu § 180 Abs. 2 AO 1977VO zu § 1 Abs. 2

Änderung der für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse bei Beteiligung an einem Gesamtobjekt (Wohnanlage mit Eigentumswohnungen)

Leitsatz

Der in einer Rechnung an die Bauherren eines Gesamtobjekts (Wohnanlage mit Eigentumswohnungen) gesondert ausgewiesene Steuerbetrag kann gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 AO 1977 auf die Beteiligten verteilt und ihnen zugerechnet werden. Die Bezeichnung der einzelnen Leistungsempfänger und der für sie abziehbare Steuerbetrag kann aus einer Abrechnung über das bezeichnete Gesamtobjekt abgeleitet werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1994 II Seite 488
BFH/NV 1994 S. 46 Nr. 6
WAAAA-94876

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BFH, Urteil v. 27.01.1994 - V R 31/91

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