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BBK Nr. 3 vom Seite 126

Zehn Prüfungsschwerpunkte im Bereich der Elektromobilität

Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, E-Bikes sowie Jobräder

Daniel Denker

Unternehmer setzen verstärkt auf Elektromobilität. Stellen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern einen Dienstwagen zur Verfügung, zeigt die Praxis, dass immer häufiger ein Hybrid- oder Elektrowagen gewählt wird. Der Grund liegt vor allem in den steuerlichen Vorteilen gegenüber einem Verbrenner. Allen voran ist die günstigere Sachbezugsversteuerung für Privatfahrten zu nennen, da der maßgebende Bruttolistenpreis halbiert oder geviertelt wird. Doch es existieren noch weitere Vorteile, wie beispielsweise das kostenlose Laden beim Arbeitgeber und Zuschüsse zu privat getragenen Stromkosten, die Übereignung oder Überlassung von Ladevorrichtungen sowie Kostenzuschüsse zu Ladevorrichtungen. Auch die Fahrradüberlassung (z. B. E-Bike) kann vorteilhaft sein. Dabei sind jedoch die steuerlichen Spielregeln zu beachten, denn es existieren Stolperfallen. Die steuerliche Außenprüfung (allgemeine Betriebsprüfung, Umsatzsteuer-Sonderprüfung, Lohnsteuer-Außenprüfung) schaut sich diese Themen aktuell genauer an und es kommt dabei nicht selten zu Beanstandungen.

S. 127

I. Prüfungsschwerpunkt: Nutzung von Elektro- und Hybridfahrzeugen durch Unternehmer

[i]Beachtung der ertrag- und umsatzsteuerlichen Vorschriften Bei der Nutzung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen durch Unternehmer sind die ertragsteuerlichen und umsatzsteuerlichen Vorschriften zu beachten. Wurde das Fahrzeug als Betriebs- und Unternehmensvermögen behandelt, sind zunächst sämtliche mit dem Fahrzeug in Zusammenhang stehenden Kosten als Betriebsausgabe (§ 4 Abs. 4 EStG) abzugsfähig. Ebenfalls kann unter den Voraussetzungen des § 15 UStG der volle Vorsteuerabzug beansprucht werden.

1. Ertragsteuerliche Behandlung

[i]1 %-Methode oder Fahrtenbuchmethode Die private Mitbenutzung des Fahrzeugs durch den Unternehmer wird in ertragsteuerlicher Hinsicht als Entnahme erfasst. Die Bewertung richtet sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Regelmäßig erfolgt der Ansatz der Entnahme deshalb mit der pauschalen 1 %-Methode oder nach der Fahrtenbuchmethode. Wird ein herkömmlicher Pkw verwendet, bleibt es dabei. Bei einem Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug möchte der Gesetzgeber dieses umweltbewusste Verhalten zur Reduzierung des CO2-Ausstoßes besonders honorieren. Der Bruttolistenpreis für die pauschale 1 %-Methode ist dann in vielen Fällen lediglich zur Hälfte oder gar zu einem Viertel anzusetzen. Wird ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt, mindert sich die zu den Gesamtkosten des Pkw gehörende AfA entsprechend auf die Hälfte bzw. ein Viertel. Durch diese Begünstigung reduziert sich die Höhe der Entnahme, was zu einer Steuerersparnis führt.

2. Umsatzsteuerliche Behandlung

[i]Besteuerung als unentgeltliche Wertabgabe Umsatzsteuerlich unterliegt die private Mitbenutzung des Pkw als unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG der Besteuerung. Als Bemessungsgrundlage kann zur Vereinfachung gem. Abschnitt 15.23 Abs. 5 Satz 4 Nr. 1 Buchst. a UStAE auf die nach der pauschalen 1 %-Methode ermittelten Werte zurückgegriffen werden. Dabei ist ein pauschaler Abschlag von 20 % für nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Kosten wie Steuern und Versicherungen vorzunehmen.

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