Instanzenzug: Az: RiZ (B) 1/21 Beschlussvorgehend Az: RiZ (R) 1/19 Beschlussvorgehend OLG Dresden Az: DGH 1/19vorgehend Az: 66 DG 2/13
Gründe
1Der Antragsteller wollte die außerordentlichen Geschäftsprüfungen im gerichtlichen Verfahren ausdrücklich in erster Linie als Disziplinarsache behandelt wissen und nur hilfsweise als Maßnahme der Dienstaufsicht; dieses Begehren liegt insbesondere den von ihm verfolgten Haupt- und Hilfsanträgen zugrunde. Dass der Hauptantrag mangels tatsächlichen Vorliegens einer Disziplinarsache nicht statthaft war, ändert nichts daran, dass im Instanzenzug Gebühren angefallen sind; diese entstehen auch für nicht statthafte Verfahren. Das hat erst recht für sich daran anschließende Rechtsmittelverfahren zu gelten.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:291223BRIZ.B.1.21.0
Fundstelle(n):
PAAAJ-57898