Unwirksamkeit eines Urteils bei unklarem und auch unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe nicht in bestimmtem Sinne zweifelsfrei auslegbarem Tenor; bei Verfahrensrevision Entscheidung nur über geltend gemachte Verfahrensmängel, soweit nicht auf dem Gebiet des materiellen Rechts Voraussetzungen für eine Grundsatz- oder Divergenzrevision vorliegen
Leitsatz
1. Ein Urteil ist unwirksam, wenn der Tenor unklar ist und auch unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe nicht in einem bestimmten Sinne zweifelsfrei ausgelegt werden kann.
2. Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden, es sei denn, daß zugleich eine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FGO auf dem Gebiet des materiellen Rechts vorliegt.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1994 II Seite 469 BFH/NV 1994 S. 44 Nr. 6 HAAAA-94868
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