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Steuerrecht | Abgrenzung zwischen Darlehens- und Kapitalkonto bei Überentnahmen
Sind dem Gesellschafter einer Personengesellschaft Überentnahmen gestattet worden, die auf einem Darlehenskonto II aktivisch, d. h. mit einem Saldo zugunsten der Gesellschaft, erfasst worden sind, hängt die Einstufung dieses Kontos als Kapitalkonto oder als Darlehenskonto u. a. davon ab, ob ein betrieblich veranlasstes Darlehen vorliegt oder ob der Gesellschafter die Überentnahmen aus rein privaten Gründen getätigt hat. Ist Letzteres der Fall, ist das Darlehenskonto II als Darlehenskonto und nicht als Kapitalkonto einzustufen.
[i]Übernahme des aktivischen Darlehenskontos ist ein EntgeltWird bei einer im Übrigen unentgeltlichen Übertragung des Mitunternehmeranteils auch das – aktivische – Darlehenskonto II auf den Erwerber übertragen, übernimmt der Erwerber damit eine Darlehensschuld des übertragenden Mitunternehmers. Dies stellt ...