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Umsatzsteuer | Verkauf von Gutscheinen für Freizeiterlebnisse
Verkauft der Betreiber eines Internetportals Gutscheine für Freizeiterlebnisse im fremden Namen, so erbringt er eine Vermittlungsleistung.
Dabei ist für die Streitjahre 2013 bis 2015 wie folgt zu unterscheiden:
[i]Erlebnisgutschein: Erlebnis steht bereits festWird ein sogenannter Erlebnisgutschein für ein konkret ausgewähltes Erlebnis verkauft, so erzielt er mit dem Verkauf ein Entgelt in Höhe der Vermittlungsprovision. Verfällt der Erlebnisgutschein, weil er nicht innerhalb der vorgegebenen Frist eingelöst wird, erhöht sich nachträglich das Entgelt gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG auf den insgesamt erhaltenen Betrag abzüglich Umsatzsteuer.
[i]Wertgutschein: Erlebnis steht noch nicht festWird ein sogenannter Wertgutschein für ein vom Kunden noch auszuwählendes Erlebnis verkauft, entsteht erst mit der Einlösung des Gutscheins durch den Kunden beim Veranstalter die Vermittlungsprov...