1. Wenn eine Steuerfestsetzung geändert wird, ist auch die entsprechende Zinsfestsetzung zu ändern, wobei für die Zinsberechnung
die Differenz zwischen der nunmehr und der bisher festgesetzten Steuer, jeweils vermindert um anzurechnende Steuerabzugsbeträge,
maßgeblich ist.
2. Wenn sich durch die Änderung eines Ausgangssteuerbescheids auf Grund der erstmaligen Erfassung von Besteuerungsgrundlagen
eine Mehrsteuer ergibt, die der Steuerpflichtige sogleich tilgt und diese neue Festsetzung zu Gunsten des Steuerpflichtigen
geändert wird, weil Besteuerungsgrundlagen wegfallen, die bereits im Ausgangsbescheid enthalten waren, ist für die Verzinsung
auf die letzte Zahlung auf den Ausgangsbescheid abzustellen.
3. Ein Liquiditätsnachteil für den Steuerpflichtigen entsteht immer dann, wenn er Zahlungen leistet, die sich später als unberechtigt
erweisen; dies bestimmt sich danach, ob sich die betreffende Festsetzung als unrichtig erweist.
Fundstelle(n): DB 2024 S. 629 Nr. 11 DB 2024 S. 629 Nr. 11 ZAAAJ-57834
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