Einreihung von Azelainsäure mit einem Reinheitsgrad von 88 %
Leitsatz
Azelainsäure mit einem Reinheitsgrad von 88 % ist aufgrund der Überschreitung der Grenze für eine nicht erhebliche Verunreinigung
als anderes chemisches Erzeugnis der chemischen Industrie in die Unterpositionen 3824 90 93 KN 2016 bzw. 3824 99 93 KN 2017
und nicht als zollfreies pharmazeutisches Erzeugnis in die Unterposition 2917 13 90 KN mit dem TARIC-Zusatzcode 2500 einzureihen.
Der Nacherhebung zu Unrecht erstatteter Zollschuldbeträge steht nicht entgegen, dass das HZA die zuvor ergangenen Erstattungsbescheide
nicht gemäß Art. 27 Abs. 1 UZK zurückgenommen hat; dies ergibt sich aus dem in Art. 116 Abs. 7 Unterabs. 1 UZK für diesen
Fall geregelten Wiederaufleben der Zollschuld (entgegen ).
Fundstelle(n): VAAAJ-57831
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 29.11.2023 - 4 K 992/23 Z
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